Gesundheitspolitik

Zuständigkeiten von EU, Bund und Ländern

Welche Entscheidungskompetenzen haben die EU, der Bund und die Länder bei der Gesundheitspolitik. Eine Übersicht:

Europa

Die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung ist in der Europäischen Union (EU) eine Angelegenheit der Nationalstaaten. Grundsätzlich kommen europäische gesetzgeberische Maßnahmen dort zum Einsatz, wo Ziele allein durch nationale Regelungen nicht zu erreichen sind. Das entspricht dem in der EU geltenden Subsidiaritätsprinzip. Im Gesundheitsschutz ist dies unter anderem der Fall bei Maßnahmen zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren und Fragen der Freizügigkeit von Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Seit 1995 wird beispielsweise die Sicherheit und Wirksamkeit neuer Arzneimittel zentral durch die European Medicines Agency (EMA) geprüft. Aktuell strebt die EU an, auch die Nutzenbewertung zu vereinheitlichen.

Wichtige Regelungen mit Auswirkungen für die Gesundheitsversorgung entstehen regelmäßig auch dann, wenn die EU den Binnenmarkt gestaltet und die Grundfreiheiten der EU auslegt. Beispiele sind hier Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die Versicherungsvermittlungs-Richtlinie oder Reformen der Mehrwertsteuervorschriften. Die EU hat außerdem Kompetenzen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Förderung ihrer Zusammenarbeit. Sie kann auf klar definierten Feldern Rechtsvorschriften in Form von Mindestrichtlinien erlassen, etwa beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und beim gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz. Dabei ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Schutzmaßstäbe anzulegen.

Bund

Zentraler Akteur für die nationale Gesundheitspolitik ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Es ist zuständig für die Ausarbeitung von Gesetzesvorhaben, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Verabschiedet werden die Gesetze im Bundestag. Grundsatzfragen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) werden im SGB V bzw. im SGB XI geregelt. Der Staat reguliert viele Bereiche nicht im Detail, sondern beschränkt sich oft auf Rahmenregelungen und delegiert die Ausgestaltung an die Verbände der Krankenkassen und Leistungserbringer. Diese regeln grundlegende Fragen der Gesundheitsversorgung eigenständig im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips.

Das oberste Beschlussgremium der sogenannten gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA regelt innerhalb des gesetzlichen Rahmens wichtige Details aus den Bereichen Gesundheit und Pflege. Derzeit laufende Gesetzgebungsvorhaben sind unter anderem das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG).

Land

Die Bundesländer bzw. die zuständigen Länderministerien sind verantwortlich für die Umsetzung der Bundesgesetze auf Landesebene. Sie haben in der Regel die Fach- und Dienstaufsicht über die kommunalen Gesundheitsämter und sind für die Gewährleistung einer leistungsfähigen und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung zuständig. Zu diesem Zweck stellen sie Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf. Einzelheiten der Krankenfinanzierung und -planung sind in den Landesgesetzen geregelt.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Prävention und Gesundheitsförderung, also Maßnahmen und Initiativen zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung. Die Interessensvertretung der Länder auf Bundesebene findet im Bundesrat statt. Hier können sich die Ministerpräsidenten zu gesundheitspolitischen Fragen äußern. Ein zentrales Gremium auf Länderebene ist die Gesundheitsministerkonferenz (GMK). Sie dient der Zusammenarbeit und Koordination der Länder bei gesundheitspolitischen Fragen.

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