Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen

Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge

Seit Ende 2008 ist die sozialmedizinische Nachsorge eine Pflichtleistung der GKV. Voraussetzungen, Inhalte und Qualität dieser Nachsorgemaßnahmen hat der GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, dem Medizinischen Dienst und externer Experten, wie beispielsweise dem Bunten Kreis Augsburg e. V., in der Bestimmung nach § 43 Abs. 2 SGB V definiert. Diese Bestimmung bildet zusammen mit den Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen die Grundlage für den Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 132c SGB V durch die vdek-Landesvertretungen mit entsprechenden Anbietern.

Leistungsinhalte der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen sind die Analyse des Versorgungsbedarfs bzw. die Vorbereitung der Versorgung, die Koordinierung der verordneten Leistungen in Abhängigkeit von deren Art, Umfang und Dauer und die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der verordneten Leistungen und somit zur Förderung des Krankenverständnisses.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die bei Beginn der Nachsorge das 14. Lebensjahr (in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen können nur in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitation verordnet werden:

  • um stationäre Aufenthalte zu verkürzen oder eine anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern,
  • wenn eine familiäre Überforderungssituation droht (negative Kontextfaktoren) oder eine Erkrankung im Finalstadium diese erforderlich macht.

Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge kommen nicht in Betracht, wenn Leistungen nach § 37b SGB V (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) in Anspruch genommen werden.