Rehabilitations-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die "Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V" verabschiedet; die letzte Änderung ist am 22.03.2023 in Kraft getreten.

Rehabilitations-Richtlinie

Rehabilitations-Richtlinie

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Rehabilitations-Richtlinie schafft die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.

Die wesentlichen Elemente der Rehabilitations-Richtlinie sind:

  • die Definition der inhaltlichen Grundlagen
  • die klare Aufgabenteilung und Kompetenzabgrenzung zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt und Krankenkasse
  • die Rehabilitationsberatung
  • die Organisation der Verordnung der genehmigungspflichtigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Vertragsärztin/den Vertragsarzt
  • die Voraussetzungen für die Verordnung
  • die Sicherung des Rehabilitationserfolges
  • Besonderheiten im Bereich geriatrische Rehabilitation und Anschlussrehabilitation

Bis zum 31.03.2016 waren nur solche Vertragsärzte verordnungsberechtigt, die über eine der in § 11 der Rehabilitations-Richtlinie (a.F.) genannten Qualifikationen verfügten. Mit Beschluss des G-BA vom 18.02.2016 wurde die Reha-Richtlinie mit Wirkung zum 01.04.2016 geändert. Seither können alle Vertragsärztinnen/Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter den Voraussetzungen der Reha-Richtlinie verordnen. Gleichzeitig wurde das Verordnungsverfahren vereinfacht und ein einheitlicher Verordnungsvordruck (Muster 61 Teil A-D) vereinbart.

Mit der Änderung zum 09.06.2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) umgesetzt, so dass auch Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten zur Verordnung bestimmter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation befugt sind.