Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

Seit 01.01.2004 wird den Versicherten der GKV grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können (§ 13 Abs. 4 SGB V). Dies gilt auch für medizinische Vorsorgeleistungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Wie im Inland müssen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland vorher beantragt werden. Dem Antrag muss eine Verordnung oder ein Befund vom Arzt beiliegen. Die Krankenkasse entscheidet über den Antrag gegebenenfalls nach vorheriger Einschaltung des MD.

In der Gemeinsamen Empfehlung vom 17.02.2005 haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene die relevanten Aussagen für die Erbringung von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland als Praxishilfe zusammengestellt.

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Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland (EU, EWR, Schweiz)

Allgemeine Regelungen nach der gemeinsamen Empfehlung der GKV-Verbände vom 17.02.2005

Ambulante Vorsorgeleistungen im Ausland (EU, EWR, Schweiz)

Überblick zur Kostenerstattung nach Ländern, Stand: 01.02.2023

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