Stationäre Rehabilitation

Seniorin in physiotherapeutischer Behandlung

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wenn Leistungen der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichen, kann die Krankenkasse die erforderliche Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Rehabilitationseinrichtung durchführen.

Mit dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wird pflegenden Angehörigen ein erleichterter Zugang zu stationären Rehabilitationsleistungen ermöglicht. Sie haben nunmehr einen Anspruch auf stationäre Rehabilitationsleistungen unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre. Der Leistungsanspruch wird ferner dadurch ausgeweitet, dass sie einen Anspruch auf Versorgung des/der Pflegebedürftigen in derselben Rehabilitationseinrichtung haben. Soll der Pflegebedürftige oder die Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung als der Rehabilitationseinrichtung seines/ihres pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen dessen/deren Versorgung auf Wunsch des pflegenden Angehörigen und mit Zustimmung der/des Pflegebedürftigen.

Zum 01.07.2021 wurden auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), in der der vdek Mitglied ist, Rahmenempfehlungen für die stationäre medizinische Rehabilitation festgelegt. Diese beschreiben die Voraussetzungen, Anforderungen, Ziele und Angebote sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung an Einrichtungen der stationären Rehabilitation. Sie bestimmen ebenso die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Rehabilitationseinrichtungen.

Stationäre Rehabilitationseinrichtungen können indikationsspezifisch, d.h., krankheitsbezogen z.B. als kardiologische, neurologische oder orthopädische Rehabilitation, oder indikationsübergreifend typischerweise als geriatrische Rehabilitation ausgerichtet sein.

Für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen stehen spezielle stationäre Rehabilitationsangebote zur Verfügung. Zu Zielen, Inhalten und Durchführung haben Kranken- und Rentenversicherung gemeinsam Informationen herausgegeben, die 2020 redaktionell angepasst wurden:

Deckblatt Informationen GKV, DRV zur Reha Kinder, Jugendliche. © vdek

Informationen der GKV und DRV zur Kinder- und Jugendlichen-Reha

Was ist Kinderrehabilitation, wer kann diese bekommen, wie wird sie beantragt? Alle Fragen und Antworten finden Sie hier.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge gem. § 111 SGB V mit geeigneten Rehabilitationseinrichtungen. Für die Ersatzkassen ist jeweils die entsprechende vdek-Landesvertretung für die Vertragsabschlüsse zuständig.

Zuzahlungen zur Rehabilitation

Die Kosten für die stationäre Rehabilitation trägt die zuständige Krankenkasse. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich an den Kosten mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Kalendertag.

Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage zu leisten. In bestimmten Fällen oder bei einer Anschlussrehabilitation ist die Dauer der Zuzahlung auf längstens 28 Tage begrenzt. Diese verminderte Zuzahlung haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich geregelt:

Weitere Informationen zu Zuzahlung, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten in der GKV finden Sie im Bereich „Leistungen“ auf der Themenseite Zuzahlungen.