Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) soll die Qualität der Hilfsmittelversorgung stärken und die Heilmittelerbringung finanziell aufwerten. Es ist am 11. April 2017 in Kraft getreten.

Änderungen in der Hilfsmittelversorgung: Vorfahrt für Qualität?

Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen bei Ausschreibungen neben dem Preis auch die Versorgungsqualität berücksichtigen müssen. Der Versicherte soll eine Wahl zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln haben. Die Beratungspflicht der Leistungserbringer soll erstmalig gesetzlich normiert werden. Die Krankenkassen müssen die Versicherten künftig über die Verträge und Leistungsansprüche informieren und sollen Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durchführen. Das Hilfsmittelverzeichnis soll überarbeitet und künftig kontinuierlich gepflegt werden. Die Krankenkassen sollen ein Vertragscontrolling durchführen. Die Daten sind durch die Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen. Über die Leistungsabrechnung soll auch erfasst werden, in welchem Maße Aufzahlungen durch die Versicherten geleistet werden. Zudem sollen die für die Präqualifizierung von Hilfsmittelherstellern - sozusagen die Eignungsprüfung - zuständigen Stellen (PQS-Stellen) künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle überprüft und überwacht werden.

GKV - Heil- und Hilfsmittel, je Versicherten/je Versicherter in Euro und Veränderung zum Vorjahr in Prozent, 2017 bis 2022
JahrHilfsmittelHeilmittelHeil- und Hilfsmittel
2017111,7193,57205,28
2018115,90104,19220,08
2019123,16119,43242,58
2020126,93121,32248,25
2021133,51142,31275,81
2022140,76148,65289,41

Die Änderungen im Hilfsmittelbereich gehen in vielen Bereichen in die richtige Richtung. So ist es gut, dass bei Ausschreibungen die Qualität mehr berücksichtigt werden soll. Die vorgeschlagene Regelung zur Gewichtung der Qualitätskriterien geht zwar von der Intention her in die Richtung der Qualitätsverbesserung, verfehlt aber dieses Ziel vielfach, weil es sich nur auf Ausschreibungsverträge beschränkt und den Nährboden für Unterkostenangebote bereitet, die in der Vergangenheit zu erheblichen Qualitätsdefiziten geführt haben. Anbieter, die die genannten Qualitätskriterien nicht erfüllen, werden mehr denn je versuchen, durch einen besonders günstigen Preis den Zuschlag zu erhalten. Ähnliches gilt für die Überwachung der PQS-Stellen durch die Akkreditierungsstelle: Dies ist im Ansatz nicht falsch. Wichtig wäre aber, bereits einen Schritt früher anzusetzen. Denn es bleibt dabei, dass Leistungserbringer gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Anforderungen an die Zulassung einer PQS-Stelle definieren. Dadurch bleibt die Unabhängigkeit der Stellen gefährdet.

Änderungen im Heilmittelbereich

Im Heilmittelbereich soll die Grundlohnsummenanbindung aufgehoben werden. Daneben sind flächendeckend Modellprojekte für die sogenannte „Blanko-Verordnung“ durchzuführen, wonach der Arzt das Heilmittel verordnet, Art- und Umfang der Therapie aber vom Heilmittelerbringer festgelegt werden.

Die GKV hat für Heilmittel allein 2015 6,2 Milliarden Euro ausgegeben und damit neun Prozent mehr als im Vorjahr und 54 Prozent mehr als noch vor zehn Jahren. In diesem Bereich wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Preis- und die Mengengrenze aufgehoben, ohne dass sich dadurch die Versorgung der gesetzlich Versicherten automatisch verbessern würde. Zudem laufen parallel Modellvorhaben zur Blankoverordnung, die noch nicht abgeschlossen sind. Dem Abschluss wird nun durch das Ausrollen der Modelle in die Fläche vorgegriffen.

Teilausschnitt eines leeren Rollstuhls

Stand: 24.6.2016 Stellungnahme zum HHVG

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG)

Änderungen in der Wundversorgung

Mit dem HHVG erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, in den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu regeln. Die Neuregelung bezieht sich insbesondere auf den Ort der Leistungserbringung. Zukünftig soll eine Versorgung auch außerhalb der Häuslichkeit der Patientinnen und Patienten, nämlich in Wundzentren, erfolgen können.

Aus Sicht des vdek sind keine Defizite in der Versorgung von chronischen Wunden erkennbar. Die Wundversorgung ist eine ärztliche Leistung, die bereits heute im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch Pflegedienste erbracht wird. In besonders schweren Einzelfällen haben Pflegedienste die Möglichkeit, externen Sachverstand (Wundmanager) hinzuzuziehen und erhalten hierfür Vergütungszuschläge von den Krankenkassen.

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