Telematik

Stand der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E­-Health­-Gesetz) hat der Gesetzgeber einen Fahrplan mit Fristen und Sanktionen zum beschleunigten Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) vorgegeben. Diese bildet die Grundlage zur Realisierung der zahlreichen Anwendungen, die von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) unterstützt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ende 2016 gestarteten Erprobungsphase der ersten Anwendung der TI – dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) – in der Testregion Nordwest (Nordrhein­-Westfalen, Rheinland­-Pfalz und Schleswig-­Holstein) fassten die Gesellschafter der gematik am 1. Juni 2017 den Beschluss zur Freigabe des bundesweiten Online­-Produktivbetriebes Stufe 1 (OPB 1) dieser ersten Anwendung. Damit wurde die im E-­Health­-Gesetz verankerte sanktionsbehaftete Frist zum 30. Juni 2017 mit der Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Durchführung dieser Anwendung eingehalten (die Frist vom 30. Juni 2016 war per Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) um ein Jahr verlängert worden, Grund waren Verzögerungen bei der Bereitstellung technischer Komponenten).

Mit der Erprobung wurde primär der Nachweis der Funktionalität der Online­-Prüfung und Aktualisierung der Versichertenstammdaten (VSD) auf der eGK erbracht. Dazu wurden Ärzte und Zahnärzte und die Fachdienste der Krankenkassen über die TI miteinander vernetzt. Auf den Funktionalitätsnachweis in der zweiten Testregion Südost (Sachsen und Bayern) musste verzichtet werden, da die Technik von der Industrie nicht planmäßig bereitgestellt werden konnte und so der Erprobungsbeginn sowohl nach dem Abschluss der Erprobung in der ersten Testregion als auch nach dem Start des geplanten bundesweiten Produktivbetriebs VSDM gelegen hätte. Auswirkungen auf die sanktionsbehaftete Frist ergaben sich hieraus nicht.

Eine weitere Voraussetzung, die für den Produktivbetrieb der ersten Anwendung der TI erfüllt werden muss, ist der Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen. Diese wurden mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) bereits geschlossen. Sie regeln die durch die gesetzlichen Krankenkassen zu finanzierenden Erstausstattungs-­ und Betriebskosten zur Anbindung der Ärzte und Zahnärzte. Die Verhandlungen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind noch nicht abgeschlossen. Offen ist auch noch die Aussprache der finalen Zulassungen für die Industrie­komponenten durch die gematik. Mit einem Installationsbeginn in den Arzt­ und Zahnarztpraxen wird daher im vierten Quartal 2017 gerechnet.  

Neben der Einführung des VSDM sieht das E-­Health­-Gesetz weitere Einführungstermine vor:  

  • (Sanktionsbehaftete) Frist für die Leistungserbringer zur Durchführung des VSDM bis 31. Dezember 2018 statt 1. Juli 2018. Die Fristverlängerung wurde bereits seitens des BMG bestätigt, die offizielle Verordnung steht noch aus
  • (Sanktionsbehaftete) Frist für Maßnahmen zur Einführung des Notfalldatensatzes auf der eGK ab 2018
  • (Sanktionsbehaftete) Frist für Maßnahmen zur Einführung des eMedikationsplans für Patienten, die drei oder mehr Arzneimittel einnehmen, ab 2018
  • Frist für Maßnahmen zur Einführung einer elektronischen Patientenakte/eines elektronischen Patientenfaches (ePA/ePF) bis Ende 2018

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