Rehabilitationssport und Funktionstraining

Wassergymnastik, Menschen mit Hanteln im Schwimmbecken

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (bis 31.12.2017 § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) erbringen die Rehabilitationsträger Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Leistungserbringung schließen die Verbände der Rehabilitationsträger und die maßgeblichen Verbände des Rehabilitationssports und Funktionstrainings die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die letzte Fassung ist am 01.01.2022 in Kraft getreten.

Qualitätsanforderungen Übungsleiter/Übungsleiterin Rehabilitationssport

Die Qualifikationsnachweise für Übungsleiter und Übungsleiterinnen im Rehabilitationssport sind mit den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen (vgl. Ziffer 13.1 der o. g. Rahmenvereinbarung).

Eine Arbeitsgruppe der Rehabilitationsträger und maßgeblichen Verbände der Leistungserbringer hat eine Übersicht über die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an Übungsleiter und Übungsleiterinnen erarbeitet. Ziel ist es, die Anforderungen für die anerkennenden Stellen transparenter zu gestalten und die Einheitlichkeit der Anerkennungspraxis und damit auch der Qualitätsmaßstäbe zu befördern. Die Übersicht „Qualitätsanforderungen für Übungsleiter/-in im Rehabilitationssport“ wurde 2019 überarbeitet und ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Elektronisches Abrechnungsverfahren

Die Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining sind gemäß § 302 SGB V verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln. Hier finden Sie detaillierte Hinweise zum elektronischen Abrechnungsverfahren: Elektronisches Abrechnungsverfahren für Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining

Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining

Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verordnen bei medizinischer Notwendigkeit Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining auf dem zwischen den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vereinbarten Formular. Ein Muster des Antrags auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport und Funktionstraining können Sie sich hier herunterladen.

Dieses Muster kann nicht für die Verordnung durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin verwendet werden. Es sind ausschließlich Originalformulare (keine Kopien) zu benutzen.

Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) dürfen die Krankenkassen nach Bewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining das eingereichte Formular Muster 56 ausschließlich dem/der Versicherten aushändigen. Eine Rücksendung an den Leistungserbringer (Rehabilitationssportgruppe, Funktionstrainingsgruppe) scheidet aus.

Die Verordnungsformulare sind von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorzuhalten.

Mustervordruck für Teilnahmebestätigung/Abrechnung

Abrechnungsgrundlage ist neben der Verordnung und der Bewilligung/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse die Teilnahmebestätigung der Versicherten. Auf der Teilnahmebestätigung hat die Übungsleitung die Angaben der Versicherten zu bestätigen. Des Weiteren haben die Versicherten jede Teilnahme am Rehabilitationssport/Funktionstraining am gleichen Tag zu quittieren, u. a. um Abrechnungsmanipulationen vorzubeugen.

Für die Teilnahmebestätigung sowie für die Abrechnung der Leistungen in Papierform wird sowohl für den Rehabilitationssport als auch für das Funktionstraining ein Mustervordruck zur Verfügung gestellt.

Teilnahmebestätigung – Rehabilitationssport

Stand: März 2023, mit aktiven Eingabefeldern im Formularkopf

Teilnahmebestätigung – Funktionstraining

Stand: März 2023, mit aktiven Eingabefeldern im Formularkopf