Das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)

Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) will die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte Krankenhausreform umsetzen. Dem Entwurf eines "Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung" war im Dezember 2014 ein Eckpunktepapier zur Krankenhausreform von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorausgegangen. Zentrale Themen des Krankenhausstrukturgesetzes sind die Qualitätssicherung im Krankenhaus, die Krankenhausplanung und die Sicherung der Finanzierung der Betriebskosten.

Im Bereich der Qualitätssicherung sieht das Krankenhaus-Strukturgesetz vor, dass die Bundesländer Qualitätsindikatoren in die Krankenhausplanung mit aufnehmen können. Die Qualitätsindikatoren sollen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entwickelt werden. Schlechte Qualität in der Krankenhausversorgung soll künftig mit Vergütungsabschlägen bestraft werden. Krankenhäuser, die die notwendige Qualität dauerhaft nicht bieten können, sollen darüber hinaus aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden können.

Grundsätzlich bleibt es den Ländern bei der Krankenhausplanung am Ende freigestellt, ob sie die neuen Qualitätsvorgaben aufgreifen und vor Ort umsetzen. Allerdings kommen sie in Handlungszwang, wenn sie die bundesweiten Vorgaben des G-BA nicht anwenden. Den geplanten Vergütungsabschlägen stehen die Ersatzkassen kritisch gegenüber. Eine Krankenhausreform darf schlechte Qualität nicht billiger machen, sondern muss sie von der Krankenhausversorgung ausschließen.

Im Referentenentwurf finden sich zahlreiche Ansätze zur Verbesserung der Betriebskostenfinanzierung von Krankenhäusern: Qualitätszuschläge, Zuschläge für die Notfallversorgung, Sicherstellungszuschläge, Zentrumszuschläge und krankenhausindividuelle Zuschläge zur Berücksichtigung von Mehrkosten, die aus Beschlüssen des G-BA resultieren. Das große Problemfeld ökonomisch motivierter Mengensteigerungen wird hingegen nicht konsequent angegangen. Das im Versorgungsstärkungsgesetz aufgegriffene Zweitmeinungsverfahren ist zwar zu begrüßen; es kann aber nur in einem kleinen Teil des stationären Leistungsspektrums wirksam angewendet werden.

Das Krankenhaus-Strukturgesetz berührt auch die Investitionsfinanzierung der Bundesländer: Die Länder werden zu einer Investitionsfinanzierung verpflichtet, die mindestens den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2014 aufgewendeten Mittel betragen muss. Zusätzlich zu dieser Investitionsfinanzierung sieht der Referentenentwurf einen Strukturfonds vor, mit dem Überkapazitäten abgebaut, eine stärkere Konzentration von Versorgungsangeboten erreicht und Umstrukturierungen in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen ermöglicht werden sollen. Die Verwendung des mit 500 Millionen Euro über den Gesundheitsfonds finanzierten Fonds setzt voraus, dass sich die Länder zur Hälfte an den Kosten beteiligen.

Mit diesen Instrumenten wird die Verantwortung der Länder für ihre Krankenhauslandschaft und deren strukturelle Entwicklung zwar unterstrichen. Die Verpflichtung der Länder, mindestens den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2014 aufgewendeten Mittel zur Investitionsfinanzierung beizubehalten, stellt jedoch eine absolute Untergrenze der Investitionsförderung dar. Das Problem der unzureichenden Investitionskostenfinanzierung wird mit der anstehenden Krankenhausreform nicht gelöst.

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