Änderungen im Gesundheitswesen 2016

Im Jahr 2016 bringt vor allem das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zahlreiche Änderungen mit sich: Die Terminservicestellen kommen, das Zweitmeinungsverfahren wird eingeführt und mit der Einrichtung des Innovationsfonds sollen künftig innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen gefördert werden. Auch Reformprojekte wie das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) und das Krankenhaus-Strukturgesetz werden überwiegend bereits Anfang 2016 in Kraft treten. Allerdings werden viele Änderungen durch Fristen und ausstehende Detailregelungen erst in den Folgejahren relevant.

Im Jahr 2016 werden - auch bedingt durch die Gesundheitsreformen - die Zusatzbeitragssätze in der GKV steigen. Da Zusatzbeitragssätze laut Gesetz nur von GKV-Versicherten getragen werden, treffen die Erhöhungen nur sie. Die Arbeitgeber tragen die Hälfte (7,3 Prozent) des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Für die andere Hälfte kommen die Arbeitnehmer auf.

Die Liste mit Änderungen zum Jahreswechsel 2015/2016 stellt nur eine Auswahl dar. Sofern geplante Änderungen noch nicht offiziell sind, wird in den Darstellungen entsprechend darauf hingewiesen.

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Beitragssätze und Bemessungsgrenzen

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2016

Nach der Verlautbarung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.10.2015 wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2016 voraussichtlich bei 1,1 Beitragssatzpunkten liegen und sich damit um 0,2 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr erhöhen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent würde der durchschnittliche Gesamtbeitrag dann im Jahr 2016 bei 15,7 Prozent liegen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient der Berechnung von Beiträgen bestimmter Personengruppen wie zum Beispiel Geringverdienern, Azubis oder Beziehern von Arbeitslosengeld II. Er ist eine reine Schätzgröße auf Basis des voraussichtlichen Finanzbedarfs der GKV. Die tatsächlichen Zusatzbeitragssätze werden bis zum Jahresende von den einzelnen Krankenkassen nach deren Finanzbedarf individuell festgelegt.

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Bundeszuschuss 2016

Nachdem der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds in den Jahren 2013 bis 2015 zur Konsolidierung des Haushaltes gekürzt worden war, beträgt er im Jahr 2016 wieder die vorgesehenen 14 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2017 ist der Bundeszuschuss auf 14,5 Milliarden Euro festgelegt. Mit dem Bundeszuschuss werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben bzw. versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Dazu gehören zum Beispiel die beitragsfreie Familienmitversicherung oder Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Jahresarbeitsentgeltes, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Im Jahr 2016 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 Euro im Jahr 2015 auf 50.850 Euro im Jahr 2016.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zusammen mit weiteren Rechengrößen der Sozialversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt.

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Versicherungspflichtgrenze 2016

Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Versicherungspflichtgrenze steigt von 54.900 Euro im Jahr 2015 auf 56.250 Euro im Jahr 2016.

Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Jahresarbeitsentgelt berechnet.  

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Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2016

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können ihre Familienangehörigen über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Das setzt allerdings voraus, dass das Gesamteinkommen der in Betracht kommenden Angehörigen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Im Jahr 2016 wird die Einkommensgrenze für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von 405 Euro auf 415 Euro angehoben. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung können weiterhin bis 450 Euro bezogen werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen oberhalb dieser Grenzen liegt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Familienversicherung für Kinder, wenn das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der für 2016 voraussichtlich gültigen Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro jährlich beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich liegt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds und dieser Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist.

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Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2016

Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts. Liegt eine chronische Erkrankung vor, dann liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Von den Bruttoeinnahmen des Haushalts werden Freibeträge abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Die Freibeträge richten sich nach der jährlich vom BMAS festgesetzten Bezugsgröße. Für das Jahr 2016 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 5.103 Euro auf 5.229 Euro, für jeden weiteren Angehörigen von 3.402 Euro auf 3.486 Euro und der Kinderfreibetrag von 7.152 Euro auf 7.248 Euro.

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Höchstgrenze für das Krankengeld 2016

Wenn Versicherte durch eine Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2016 steigt das Höchstkrankengeld von 96,25 Euro auf 98,88 Euro pro Kalendertag.

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Versorgungsstärkungs-Gesetz (GKV-VSG)

Terminservicestellen

Lange Wartezeiten auf einen Facharzttermin sollen bald der Vergangenheit angehören. Dafür werden künftig regionale Terminservicestellen sorgen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) laut Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) bis zum 23. Januar 2016 einrichten müssen. Die Terminservicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, sofern der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit bis zum Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung muss für den Versicherten zumutbar sein. Wenn kein Termin vermittelt werden kann, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden. Viele Krankenkassen bieten schon länger eine Terminvermittlung für ihre Versicherten an.

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Zweitmeinungsverfahren

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sollen Versicherte in bestimmten Fällen den gesetzlichen Anspruch erhalten, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Die Zweitmeinungen können auch telemedizinisch, also beispielsweise über entsprechende Online-Dienste, erbracht werden, sofern die Dienste bestimmte Anforderungen erfüllen.

Das Recht auf eine Zweitmeinung soll bei planbaren Eingriffen bestehen, in deren Folge andere gesundheitliche Beschwerden entstehen können bzw. die Gefahr einer „Indikationsausweitung“ nicht auszuschließen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis zum 31. Dezember 2015 erstmals die Krankheitsbilder bzw. Indikationen festlegen, für die der Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren gelten soll. Ab 2016 werden Versicherte dann von der Neuregelung profitieren.

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Entlassmanagement

Entlassungen aus einem Krankenhaus verlaufen gerade bei schwereren Eingriffen für Patienten nicht immer reibungslos. Der Patient muss sich häufig noch am Tag der Entlassung um eine neue Krankschreibung oder um Rezepte kümmern. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz soll die Entlassung künftig patientenfreundlicher gestaltet werden, indem das Krankenhaus bei der Entlassung für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben kann und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf. Damit entfällt für die Patienten der Zwang eines sofortigen Arztbesuches. Entsprechende Rahmenverträge für das Entlassmanagement sollen bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen werden.

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Selektivverträge

Seit dem 23. Juli 2015 haben Krankenkassen deutlich mehr Freiheiten bei der Gestaltung von Selektivverträgen mit Krankenhäusern, Ärzten und anderen Leistungserbringern. Bereits zuvor konnten Versicherte über Selektivverträge zum Beispiel freiwillig an integrierten Versorgungsprogrammen teilnehmen, mit deren Hilfe spezielle Krankheiten sektorenübergreifend behandelt werden. Nun sind die Regelungen für den Abschluss von Selektivverträgen flexibilisiert und entbürokratisiert worden. So müssen die Verträge vorab nicht mehr von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden, womit eine weitere bürokratische Hürde fällt und mehr Spielraum für den Versorgungs-Wettbewerb entsteht.

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Innovationsfonds

Mit dem Innovationsfonds sollen ab Januar 2016 innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen gefördert und die Versorgungsforschung gestärkt werden. Dazu stehen für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kosten werden zur Hälfte von den Krankenkassen getragen, die andere Hälfte wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Förderung entfällt zu 25 Prozent auf die Versorgungsforschung und zu 75 Prozent auf neue Versorgungsformen. Den Versicherten wird der Innovationsfonds vor allem dann Zugute kommen, wenn qualitativ hochwertige Projekte mit einem möglichst breiten Patientennutzen in die Regelversorgung übernommen werden.

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Aufkauf von Arztpraxen

Die Versorgung durch niedergelassene Ärzte ist regional ungleich verteilt:  Während in Ballungszentren vielfach Überversorgung herrscht, zeichnen sich in einigen ländlichen Gebieten Versorgungsprobleme ab. Um die Verteilung der Arztsitze zu steuern und die bestehende Überversorgung abzubauen, konnten die Kassenärztlichen Vereinigungen schon in der Vergangenheit Arztpraxen aufkaufen, wenn der Praxisinhaber seine Tätigkeit beenden wollte. Bisherigen wurde jedoch lediglich eine Psychotherapeuten-Praxis im überversorgten Bremen geschlossen.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz ist aus der Freiwilligkeit seit dem 23. Juli 2015 eine „Soll-Regelung“ geworden. Allerdings greift diese Pflicht zum Aufkauf einer Praxis erst ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent, sodass die notwendige Umverteilung von Arztsitzen auch künftig nur langsam vorangehen wird.

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Ländliche Versorgung und Arzthonorare

Das Versorgungsstärkungsgesetz zielte ursprünglich auch auf die Stärkung der ländlichen Versorgung ab. Bereits früher gab es die Möglichkeit, in unterversorgten Gebieten die Gründung von Praxen oder den Aufbau von Zweigniederlassungen über einen Strukturfonds zu fördern. Der Gesetzgeber hat diese Fördermöglichkeit ab dem 23. Juli 2015 auf alle Gebiete ausgeweitet, was der eigentlichen Zielstellung allerdings eher zuwider läuft. Anreize für unterversorgte Gebiete sollen außerdem dadurch entstehen, dass Ärzte aus unterversorgten Gebieten nach einigen Jahren bei dem Praxisaufkauf in überversorgten Gebieten bevorzugt werden. Gleichzeitig werden allerdings die Arzthonorare ohne Berücksichtigung der Versorgungssituation durch eine Konvergenzregelung ab 2017 bundesweit angeglichen. Ob mit diesen Neuregelungen die Versorgung in ländlichen Gebieten tatsächlich gestärkt wird, ist fraglich, da z.B. vor allem Regionen mit bereits heute hoher Arztzahl von der Konvergenzregelung profitieren dürften.

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Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)

Strukturfonds

Um Überkapazitäten in der stationären Versorgung abzubauen, wird ab dem 1.1.2016 ein Strukturfonds eingerichtet. Mit dem Strukturfonds stehen einmalig Fördergelder in Höhe von 500 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung. Mit den Mitteln soll die Umwandlung von Krankenhäusern in akutstationäre Versorgungseinrichtungen unterstützt werden. Die Fördermittel können von den Bundesländern beantragt werden. Eine Förderung kommt jedoch nur zustande, wenn sich die Länder hälftig an den Kosten beteiligen.

Weitere Informationen:

  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)
Pflegestellen-Förderprogramm

Ab dem 1.1.2016 wird ein Pflegestellenförderprogramm für den Krankenhausbereich eingerichtet, um die Pflege der Patienten am Bett zu stärken. Das Programm ist auf drei Jahre ausgelegt und umfasst 660 Millionen Euro. Nach Ablauf des Programms sollen ab 2019 jährlich 330 Millionen Euro zur Verfügung stehen, um die Pflegesituation im Krankenhaus zu verbessern.

Weitere Informationen:

  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)
Portalpraxen für die Notfallversorgung

Die ambulante Notfallversorgung gehört zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ambulante Notfallleistungen werden jedoch häufig von oder in Kooperation mit den Notfallaufnahmen der Krankenhäuser (Notfallambulanzen) erbracht, was zu einem hohen Anteil ambulanter Fälle in den Krankenhäusern führt. Um die Notfallaufnahmen der Krankenhäuser zu entlasten, sollen die niedergelassenen Ärzte ab 2016 Portalpraxen an Krankenhäusern einrichten oder die Krankenhausambulanzen vertraglich in den Notdienst einbinden. Die Einrichtung von Portalpraxen soll jedoch nicht flächendeckend an allen Krankenhäusern erfolgen, die sich an der Notfallversorgung beteiligen, sondern nur nach Bedarf eingerichtet werden. Die Vergütung soll sektorenübergreifend für die stationäre und ambulante Notfallversorgung einheitlich erfolgen und sich an der Schwere des Notfalls orientieren.

Weitere Informationen:

  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)
Neuregelung der Mindestmengen

Eine qualitativ hochwertige Behandlung von komplexen Fällen setzt Erfahrung voraus. Daher sind für einige Behandlungen wie zum Beispiel dem Kniegelenkersatz Mindestmengen vorgeschrieben. Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz wird diese Mindestmengenregelung ab dem 1.1.2016 rechtssicher und verbindlich gestaltet. Danach müssen Krankenhäuser die Mindestmengen in Form einer Prognose  belegen. Leistungen, die von Krankenhäusern ohne eine Erreichung der Mindestmenge erbracht wurden, werden nicht mehr vergütet. Außerdem kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Mindestmengen künftig leichter festlegen.

Weitere Informationen:

  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)
Verbesserte Qualitätsberichte

Krankenhäuser sind verpflichtet, jedes Jahr einen Qualitätsbericht zu erstellen. Die Qualitätsberichte werden von den Krankenkassen auf Klinik-Suchportalen veröffentlicht und sollen Versicherten und Patienten einen Überblick über die Qualität und das Leistungsangebot eines Krankenhauses bieten. Der Berichtszeitraum bezieht sich immer auf das Vorvorjahr, die Qualitätsberichte im Jahr 2016 werden sich also auf das Jahr 2014 beziehen.

Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz sollen die Qualitätsberichte noch patientenfreundlicher gestaltet werden. Dazu ist ein neuer Berichtsteil mit besonders patientenrelevanten Informationen vorgesehen. Außerdem sollen neue Informationen zum Beispiel über die Einhaltung von Hygienestandards, über die Ausstattung mit therapeutischem Personal, über das Risiko- und Fehlermanagement oder über die Arzneimitteltherapiesicherheit in den Bericht mit aufgenommen werden.

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Änderungen bei den Landesbasisfallwerten

Durch zahlreiche Änderungen im Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) werden sich die Landesbasisfallwerte im Jahr 2016 zusätzlich erhöhen. Die Landesbasisfallwerte sind Euro-Werte und bilden die Grundlage für die Vergütung von Krankenhausleistungen. Jede Leistungs- bzw. Fallgruppe (DRG) hat einen eigenen Faktor (Bewertungsrelation), mit dem der Landesbasisfallwert multipliziert wird. Daraus ergibt sich die Vergütungspauschale für die Behandlung. Die Bewertungsrelation für eine akute und schwere Augeninfektion (C60Z) lag im Jahr 2015 beispielsweise bei 0,669. Der Landesbasisfallwert für Berlin liegt im Jahr 2015 bei 3.190,80 Euro. Daraus ergibt sich eine Pauschalvergütung von 2134,65 Euro für die Behandlung.

Die Landesbasisfallwerte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Unterschiede bewegen sich jedoch innerhalb eines bestimmten Korridors um den Bundesbasisfallwert. Die Untergrenze für den Landesbasisfallwert lag im Jahr 2015 bei -1,25 Prozent des einheitlichen Bundesbasisfallwerts. Durch das Krankenhaus-Strukturgesetz wird die untere Korridorgrenze auf -1,02 Prozent angehoben. Dadurch werden die Landesbasisfallwerte in den Bundesländern, die heute an der unteren Korridorgrenze liegen, pauschal angehoben. Weitere Erhöhungen der Landesbasisfallwerte ergeben sich durch den Wegfall der Mengendegression für den Nicht-DRG-Bereich. Zudem sind Mehrausgaben durch die Einschränkung von Fehlschätzungskorrekturen zu erwarten.

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Refinanzierung der Tarifkosten

Krankenhäuser bezahlen ihr Personal nach Tarifverträgen, die sie mit den branchenspezifischen Tarifpartnern aushandeln. Die Vergütung der Personal- und Sachkosten der Krankenhäuser erfolgt über die Vergütung der erbrachten Behandlungsleistungen. Die Kostensteigerungen dieser beiden Ausgabenkomponenten werden jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und über den Orientierungswert abgebildet. Dieser Wert lag in den letzten Jahren stets unterhalb der Grundlohnrate. Durch die sogenannte Meistbegünstigungsklausel entspricht die Obergrenze für den Zuwachs der Krankenhausbudgets jedoch nicht dem niedrigeren Orientierungswert, sondern stets der deutlich höheren Grundlohnrate. Die Leistungsvergütung durch die Krankenkassen kann in den Verhandlungen dementsprechend bis maximal zur Höhe der Grundlohnrate angehoben werden. Lohnsteigerungen des Krankenhauspersonals werden also bereits bei der jährlichen Verhandlung  der Leistungsvergütung durch die Krankenkassen berücksichtigt.

Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz sollen sich die Krankenkassen ab 2016 zusätzlich an den Kosten für besonders hohe Tarifabschlüsse beteiligen: Liegt der Tarifabschluss oberhalb der Grundlohnrate, d.h. oberhalb der durchschnittlichen Lohnsteigerungen der Beitragszahler, dann sollen die Krankenkassen die Hälfte der entstehenden Zusatzkosten tragen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Anreize auf künftige Tarifabschlüsse auswirken.

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Zusatzentgelt bei der Palliativversorgung

Krankenhäuser mit einer Palliativstation rechnen in der Mehrheit ihre Palliativleistungen nach dem bestehenden pauschalen Vergütungssystem (DRG und Zusatzentgelte) ab. Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz können Krankenhäuser ihre Palliativstation ab dem Jahr 2016 über eine einseitige Erklärung als besondere Einrichtung von der DRG-Anwendung ausnehmen lassen. Dann wird die Vergütung über eine individuelle Vereinbarung geregelt. Krankenhäuser, die keine eigenen palliativmedizinischen Strukturen vorhalten, können externe Palliativdienste mit der Versorgung beauftragen. In diesem Fall erfolgt die Vergütung über Zusatzentgelte. Die Kosten für die Palliativversorgung in Krankenhäuser dürften sich dadurch insgesamt erhöhen.

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  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)
Pauschale für Abrechnungsprüfungen

Krankenkassen können über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) die Abrechnungen von Krankenhäusern überprüfen lassen. Sofern es sich um eine Auffälligkeitsprüfung handelt, bei der zum Beispiel die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft wird, zahlen die Krankenkassen eine Aufwandspauschale von 300,- Euro an das betreffende Krankenhaus. Handelt es sich dagegen um eine sachlich-rechnerische Prüfung, mit der nur die formale Einhaltung der Abrechnungsvorschriften kontrolliert wird, dann mussten die Krankenkassen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts bislang keine Aufwandspauschale zahlen. Diese Unterscheidung wird mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz zum 1.1.2016 aufgehoben, sodass für jede Prüfung die Aufwandspauschale gezahlt werden muss.

Weitere Informationen:

  • Informationen des vdek zum Krankenhaus-Strukturgesetz
  • Das KHSG im DIP (Informationssystem des Bundestages)

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Pflege-Qualitätsausschuss

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden zum 1. Januar 2016 die Schiedsstellen Pflege zu einem neuen Qualitätsausschuss umgewandelt. Der Qualitätsausschuss soll die Instrumente der Qualitätsprüfung und der Qualitätsberichterstattung weiterentwickeln und das in die Kritik geratene System der Pflegenoten reformieren. Die Instrumente für die Qualitätsprüfungen sowie die Bewertungssystematiken sollen im Jahr 2017 vorliegen. Das PSG II ist verabschiedet, aber noch nicht verkündet worden.

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Ausweitung der Kurzzeitpflege

Von Kurzzeitpflege wird gesprochen, wenn ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, anstatt wie bisher in der eigenen Häuslichkeit in einer vollstationäre Pflegeeinrichtung versorgt wird. Bislang war die Kurzzeitpflege grundsätzlich auf maximal vier Wochen im Jahr begrenzt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird dieser Anspruch ab dem 1.1.2016 auf maximal acht Wochen ausgeweitet. Das PSG II ist verabschiedet, aber noch nicht verkündet worden.

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Erweiterter Anspruch auf Pflegegeld

Zur finanziellen Unterstützung erhalten Pflegebedürfte, die ihre Pflege selbst sicher stellen, ein Pflegegeld. Fällt die Pflegepersonen wegen einer Erkrankung oder eines Urlaubes aus (Verhinderungspflege) oder wird der Pflegebedürftige kurzzeitig in einer stationäre Pflegeeinrichtung versorgt (Kurzzeitpflege), dann wird immer noch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Bislang war die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes auf maximal vier Wochen begrenzt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ab dem 1.1.2016 die Zahlung bei der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen und bei der Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen verlängert. Das PSG II ist verabschiedet, aber noch nicht verkündet worden.

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Präventionsgesetz

Präventionsausgaben 2016

Im Jahr 2016 werden die Präventionsausgaben durch das Präventionsgesetz auf sieben Euro pro Versichertem und Jahr angehoben. Von den sieben Euro sind jeweils zwei Euro für die Prävention in Lebenswelten sowie für die betriebliche Gesundheitsförderung vorgesehen.

Im Jahr 2014 lag der Orientierungswert noch bei 3,09 Euro pro GKV-Versicherten, wobei die tatsächlichen Ausgaben der GKV mit 4,16 Euro je Versicherten deutlich über den gesetzlichen Vorgaben lagen. Im Jahr 2015 stieg der Orientierungswert leicht auf 3,17 Euro.

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Selbsthilfeausgaben 2016

Mit dem Präventionsgesetz werden die Ausgaben für die Selbsthilfeförderung ab 2016 von derzeit 0,65 Euro auf 1,05 Euro je Versicherten erhöht. Damit liegt das Gesamtvolumen für 2016 bei 74 Millionen Euro.

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Prävention in Lebenswelten

Eine besondere Stärkung erfährt die Gesundheitsförderung in Lebenswelten, den sogenannte Settings wie Kommunen, Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Betrieben.  

Bei der Gesundheitsförderung in den nichtbetrieblichen Lebenswelten ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) beteiligt. Die BZgA soll nach dem Willen des Gesetzgebers insgesamt rund 32 Millionen Euro für die Entwicklung der Art und Qualität von Präventionsleistungen, deren Implementierung und die wissenschaftliche Evaluation erhalten.

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Gesundheitsuntersuchungen

Mit dem Präventionsgesetz wird die Praxis der Gesundheitsuntersuchungen geändert. Die Untersuchung von Risiken, die Früherkennung und eine Präventionsberatung sollen bereits ab dem 18. Lebensjahr möglich sein. Das Mindestalter von 35 Jahren für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen entfällt ebenso wie der derzeit übliche Zweijahresrhythmus. Umgekehrt werden auch die Kinderuntersuchungen bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet.

Die genauen Details der Präventionsempfehlung soll der G-BA bis zum 31. Juli 2016 in einer Richtlinie regeln, weitere Änderungen sollen bis 31. Juli 2018 umgesetzt werden, sodass erste Änderungen ab der zweiten Jahreshälfte 2016 im Alltag der Versicherten relevant werden.

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Prävention in Pflegeeinrichtungen

Ab 2016 bekommen die Pflegekassen einen neuen Präventionsauftrag. Sie werden verpflichtet 0,30 Euro je Versicherten für die Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen auszugeben und dort den Setting-Ansatz zu etablieren. Damit stehen für das Jahr 2016 etwa 21 Millionen Euro zur Verfügung.

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Nationale Präventionskonferenz und Präventionsstrategie

Mit der „Nationalen Präventionskonferenz“ schafft das Präventionsgesetz ein zentrales Koordinations- und Abstimmungsgremium der bedeutenden Akteure auf Bundesebene: Neben den vier Sozialversicherungen als Trägern wirken Bund, Länder, Sozialpartner, kommunale Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit, Patientenorganisationen sowie die für die Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände mit.

Die Nationale Präventionskonferenz hat sich im Oktober 2015 konstituiert und soll bis Ende 2015 Bundesrahmenempfehlungen als Basis für eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie schaffen. Festgelegt werden gemeinsame Ziele, Zielgruppen und Handlungsfelder. Die auf Bundesebene entwickelten Empfehlungen sollen die Zusammenarbeit der relevanten Akteure stärken und sind von den Krankenkassen, den Unfall- und Rentenversicherungsträgern sowie dem jeweiligen Bundesland in Landesrahmenvereinbarungen zu berücksichtigen.

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Sonstiges

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Bereits am 24.10.2015 ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in weiten Teilen in Kraft getreten. Danach sind Krankenkassen zur auftragsweisen Übernahme der Krankenbehandlung von Asylbewerbern verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die obersten Landesbehörden dazu aufgefordert werden. Da die Vereinbarungen mindestens auf kommunaler Ebene geschlossen werden müssen, wird es allerdings keine einheitliche Versorgung, sondern eher einen Flickenteppich geben.

Auch die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) kann vereinbart werden. Auf der Karte wird dann eine entsprechende Angabe zum eingeschränkten Leistungsanspruch gespeichert sein. Gleichzeitig wird auch der Impfschutz von Asylbewerbern verbessert und unter bestimmten Umständen eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung gewährt. Die entstehenden Aufwände für die Krankenbehandlung von Asylbewerbern rechnen die Krankenkassen mit den zuständigen Sozialämtern ab. Die Asylbewerber können direkt zum Arzt gehen, der dann die Dringlichkeit der Behandlung beurteilt. Der Zwischengang zu den Sozialämtern entfällt damit.

Hospiz- und Palliativversorgung

Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung bringt zum Januar 2016 zahlreiche Änderungen mit sich. Allen voran werden Versicherte künftig einen Anspruch auf Beratung und Hilfestellung durch ihre Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung erhalten. Außerdem wird die Versorgung insgesamt gestärkt, zum Beispiel durch Kooperationsvereinbarungen zwischen Pflegeheimen und niedergelassenen Haus- und Fachärzten, durch die explizite Aufnahme der Sterbebegleitung in die Fort- und Weiterbildung oder durch die bessere finanzielle Ausstattung der Hospize für Erwachsene.

Anspruch auf Medikationsplan

Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente einnehmen, erhalten durch das E-Health-Gesetz ab dem 1.10.2016 Anspruch auf einen einheitlichen Medikationsplan in Papierform. Der Anspruch auf einen Medikationsplan gilt gegenüber jedem Vertragsarzt und auch gegenüber Apotheken. Sobald die Telematikinfrastruktur soweit ist, soll der Medikationsplan zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

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Korruptionsbekämpfung

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen befindet sich zwar noch im parlamentarischen Verfahren. Wenn es jedoch wie geplant im ersten Quartal 2016 in der bestehenden Form verabschiedet wird, dann werden Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen rückwirkend zum 1. Januar 2016  als neuer Straftatbestand in das Strafgesetzbuch eingeführt. Eingezogen werden alle akademischen Heilberufe und Gesundheitsfachberufe wie beispielsweise Ergo- und Physiotherapeuten und Krankenpfleger. Als Strafmaß sind eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafen möglich.

Der Straftatbestand erstreckt sich auf das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen und umfasst auch immaterielle Vorteile wie beispielsweise Ehrungen oder Ehrenämter. Antragsberechtigt sind die „Verletzten“, primär die Mitbewerber oder die Patienten. Darüber hinaus sind auch die berufsständischen Kammern, in der der Täter zum Tatzeitpunkt Mitglied war, jeder Berufsverband, der die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertritt, und die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des Verletzten antragsberechtigt.

Vereinfachte Reha-Verordnungen

Der G-BA hat am 15.10.2015 die Änderung der Reha-Richtlinie beschlossen. Sofern seitens des BMG keine Beanstandung erfolgt, kann somit ab 1.4.2016 wieder jeder Vertragsarzt Leistungen zur medizinischen Reha verordnen. Die bisher geforderte zusätzliche Qualifikation entfällt. Gleichzeitig wird das Antragsverfahren geändert. Zukünftig wird es nur noch ein Formular zur Verordnung von Reha-Maßnahmen geben. Sofern die Zuständigkeit der Krankenkasse für die Leistung eindeutig ist, kann der Arzt direkt zur Verordnung greifen. Aktuell wird hierfür der neue Verordnungsvordruck zwischen der KBV und der GKV abgestimmt.

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