Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) sind bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich beitragsfrei versichert, wenn sie:
eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI) pflegen,
die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich beträgt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche,
die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig erfolgt,
in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
DGUV-Merkblatt – Gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen
Das Merkblatt beantwortet folgende Fragen: Wer ist versichert? Welche Tätigkeiten sind versichert? Wann wird geleistet? Was ist nach einem Unfall zu tun? Was wird geleistet? Wer trägt die Kosten? Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Die Bundesverbände der Kranken-/Pflegekassen und die Bundesverbände der Unfallversicherungsträger haben ihr gemeinsames Rundschreiben „Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“ am 17. Dezember 2006 neu gefasst. Es enthält ausführliche Informationen insbesondere zu den Themen
versicherter Personenkreis
versicherte Tätigkeiten
zuständige Unfallversicherungsträger
Umfang des Leistungsanspruchs
Rundschreiben – Unfallversicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen
Das Rundschreiben von 1995 i.d.F. von 2006 enthält aktualisierte Informationen der Bundesverbände der Kranken-/Pflegekassen und Unfallversicherungsträger.