GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Verfahrensumstellung benötigt noch Zeit

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine Beitragsentlastung für Betriebsrentner. Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung gilt seither ein Freibetrag von 159,25 Euro. Wird dieser Wert überschritten, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig. Damit soll die Diskussion um die sogenannte Doppelverbeitragung von Betriebsrenten beendet werden.

Die Freibetragslösung ergibt sich aus § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V: Wird die bisherige Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße als Maßgabe für den Eintritt der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen überschritten, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Das sind für das Jahr 2020 159,25 Euro. Der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten. Die Zahlstelle von Betriebsrenten hat gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen, dass sie eine Betriebsrente gewährt. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle im Falle eines Mehrfachbezuges von Betriebsrenten zusätzlich mit, ob und in welcher Höhe der Freibetrag von 159,25 Euro anzuwenden ist. Zu diesem Mehrfachbezug zählt auch, wenn neben einer Betriebsrente eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung bezogen wird, deren Zahlbetrag auf 120 Monate umgelegt wird.

Solange die Krankenkasse die Zahlstelle nicht über einen Mehrfachbezug informiert, geht die Zahlstelle von einem Einfachbezug aus. Hiernach hat die Zahlstelle der Betriebsrente den Freibetrag von 159,25 Euro selbst zu berücksichtigen und die danach aus der Betriebsrente berechneten Beiträge an die Krankenkasse abzuführen.

Berechnungssoftware noch nicht umgestellt

Die Neuregelungen durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Doch weder die Krankenkassen noch die Zahlstellen können die neuen Berechnungsmodi aktuell anwenden. Durch den kurzfristigen Gesetzbeschluss bestand keine ausreichende Vorbereitungszeit, um die Berechnungssoftware und den maschinellen Datenaustausch zu erweitern. Der Aufwand entsteht auch deshalb, weil unterschiedliche Beitragsberechnungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, denn der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung.

Die beitragspflichtigen Mitglieder müssen sich deshalb noch gedulden, bis sie von den geringeren Beiträgen profitieren. Das gilt nicht nur in Bestandsfällen, sondern auch in Fällen, in denen der Bezug der Betriebsrente oder der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nach dem 31. Dezember 2019 beginnt.

Nach der Umstellung der Verfahren werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet. Die überzahlten Beiträge werden erstattet, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf. Allerdings erhalten die Versicherten im Jahr 2020 keine Erstattungszinsen.

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