
Stand: 21.03.2021 – FAQ: Rehabilitation und Corona
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Wichtige Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen während der Corona-Epidemie:
Anträge auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen können weiterhin gestellt werden. Dies kann insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen im direkten Anschluss an Krankenhausbehandlungen (Anschlussrehabilitation) wichtig sein. Die Bearbeitung der gestellten Anträge erfolgt in den üblichen Fristen. Bei Bewilligungen werden die Versicherten ausführlich über die derzeit bestehenden Risiken beraten.
Eine Vielzahl von Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen ist im Betrieb. Die Krankenkassen bzw. im Fall der Anschlussrehabilitation die Sozialdienste der Krankenhäuser suchen eine geeignete Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung, die eine Aufnahme gewährleisten kann.
Können Patienten wegen Schließung der Einrichtung nicht aufgenommen werden, wird die Krankenkasse zusammen mit dem Versicherten eine andere Einrichtung auswählen, allerdings kann es zu Wartezeiten kommen.
Einige Rehabilitationseinrichtungen stellen im Übrigen derzeit Betten für die Krankenhauspflege und für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Die Verschiebung einer Maßnahme bei Versicherten, die Angst haben, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, oder „Erkältungssymptome“ bei sich feststellen, ist in der Regel möglich. Versicherte müssen sich diesbezüglich umgehend an ihre Krankenkasse wenden, die die Möglichkeit einer Verschiebung prüft. Versicherte werden ausführlich beraten, welche gesundheitlichen und ggf. finanziellen Nachteile durch eine Verschiebung entstehen können, z. B. weil Vorsorge-/Rehabilitationspotentiale nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschöpft werden können, sich der Arbeitsunfähigkeitszeitraum verlängert, etc. Im Sinne von Gesundheit und Wohlbefinden der Versicherten wird nach Einzelfallprüfung angemessen auf die Situation reagiert.
Eine Verschiebung des Vorsorge-/Reha-Beginns ist zunächst um bis zu drei Monate möglich. Ggf. ist ein neuer Vorsorge-/Reha-Antrag zu stellen, wobei auf die vorliegenden Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Bei Fällen der Anschlussrehabilitation muss der zeitlich-medizinische Zusammenhang zwischen Akutbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme gewahrt bleiben, sodass hier in der Regel eine Verschiebung des Rehabilitationsbeginns um nicht mehr als 6 Wochen erfolgen sollte.
Rehabilitanden können auf Wunsch auch mit dem eigenen Auto anreisen. Die Erstattung richtet sich nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes für PKW-Nutzung (20 Cent je km).
Jede Rehabilitationseinrichtung hat ein Hygienekonzept erstellt, das mit den örtlichen Gesundheitsbehörden abgestimmt ist. Im gesamten Klinikbereich sind grundsätzlich Abstand zu halten, Hygienevorschriften zu beachten und medizinische Masken/Alltagsmasken (Mund-Nasen-Bedeckung) zu tragen. Die Einrichtungen informieren die Patienten vor dem Antritt der Maßnahme über die Hygienevorschriften und darüber, ob ein negatives Testergebnis bei der Ankunft vorgezeigt werden muss.
Sofern das Hygiene-/Testkonzept der Einrichtung von Patienten die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangt, haben Versicherte Anspruch auf Testung im Vorfeld der Maßnahme. Bitte stimmen Sie sich hierzu rechtzeitig mit ihrem Haus-/Facharzt ab.
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