
Stand: 27.04.2020 – FAQ: Rehabilitation und Corona
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Wichtige Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen während der Corona-Epidemie:
Anträge auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen können weiterhin gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen im direkten Anschluss an Krankenhausbehandlungen (Anschlussrehabilitation). Für diese besondere Form haben die Krankenkassen mit den Krankenhäusern ein beschleunigtes Direkteinweisungsverfahren vereinbart, u.a. um möglichst freie Bettenkapazitäten im Krankenhaus zu schaffen. Die Bearbeitung der gestellten Anträge erfolgt in den üblichen Fristen. Bei Bewilligungen werden die Versicherten ausführlich über die derzeit bestehenden Risiken beraten.
Eine Vielzahl von Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen ist derzeit noch im Betrieb. Die Krankenkassen bzw. im Fall der Anschlussrehabilitation die Sozialdienste der Krankenhäuser suchen eine geeignete Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung, die eine Aufnahme gewährleisten kann.
Wir gehen davon aus, dass viele Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen für die Durchführung von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen derzeit geschlossen sind, um die Familien nicht der Gefahr auszusetzen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.
Viele Rehabilitationseinrichtungen stellen im Übrigen derzeit Betten für die Krankenhauspflege und für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Die Verschiebung einer Maßnahme bei Versicherten, die Angst haben, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, oder „Erkältungssymptome“ bei sich feststellen, ist i. d. Regel möglich. Versicherte müssen sich diesbezüglich umgehend an ihre Krankenkasse wenden, die die Möglichkeit einer Verschiebung prüft. Versicherte werden ausführlich beraten, welche gesundheitlichen und ggf. finanziellen Nachteile durch eine Verschiebung entstehen können, z. B. weil Vorsorge-/Rehabilitationspotentiale nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschöpft werden können, sich der Arbeitsunfähigkeitszeitraum verlängert etc. Im Sinne von Gesundheit und Wohlbefinden der Versicherten wird nach Einzelfallprüfung angemessen auf die Situation reagiert.
Eine Verschiebung des Vorsorge-/Reha-Beginns ist zunächst um bis zu drei Monate möglich. Ggf. ist ein neuer Vorsorge-/Reha-Antrag zu stellen, wobei auf die vorliegenden Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Bei Fällen der Anschlussrehabilitation muss der zeitlich-medizinische Zusammenhang zwischen Akutbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme gewahrt bleiben, sodass hier in der Regel eine Verschiebung des Rehabilitationsbeginns um nicht mehr als 6 Wochen erfolgen sollte.
Rehabilitanden können auf Wunsch auch mit dem eigenen Auto anreisen. Die Erstattung richtet sich nach den Sätzen des BRKG per PKW-Nutzung (20 Cent je km).
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