FAQ Eigenanteile in der vollstationären Pflege

Eigenanteile in Pflegeheimen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) wertet die Entwicklung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege in der Regel halbjährlich im Januar und Juli eines Jahres aus und veröffentlicht die Ergebnisse in entsprechenden Grafiken auf seiner Website und in der Broschüre „vdek-Basisdaten”. In Ergänzung zu diesen Veröffentlichungen sind im Folgenden die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zusammengetragen.

Fragen und Antworten

Warum müssen Pflegebedürftige die Kosten im Pflegeheim teilweise selbst tragen?

Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) – die sich in die soziale Pflegeversicherung (SPV) und die private Pflegepflichtversicherung (PPV) unterteilen lässt – wurde vom Gesetzgeber als Teilabsicherung konzipiert. Sie soll dazu beitragen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit entstehenden finanziellen Belastungen zu mildern. Ziel der Einführung war es, dass die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Auch für Pflegebedürftige im Pflegeheim gilt, dass die Pflegekasse die Kosten nur bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Den Rest müssen die Pflegebedürftigen aus eigener Tasche zahlen.

Unterscheiden sich die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) und der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)?

Die Leistungen in der SPV und der PPV sind gleich. Dementsprechend beteiligen sich SPV und PPV auch in gleicher Höhe an den Kosten in der stationären Pflege. Auch die von den Bewohnenden eines Pflegeheims selbst zu tragenden Kosten sind für SPV- und PPV-Versicherte gleich.

Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Eigenanteile zusammen?

Die Eigenbeteiligung besteht aus drei Komponenten:

  • dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflegekosten (vor allem Pflegepersonalkosten)
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • den Investitionskosten
Diese Bestandteile werden im Folgenden detailliert erläutert.
Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen (vor allem Pflegepersonalkosten), der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohnerinnen und Bewohnern einer Pflegeeinrichtung selbst bezahlt werden muss. „Einrichtungseinheitlich“ deshalb, da die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Pflegekosten eines Pflegeheims zunächst gleichmäßig auf alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 verteilt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass Pflegebedürftige bzw. Angehörige durch eine mögliche Höherstufung nicht zusätzlich finanziell belastet werden. Insofern gilt der monatliche EEE einheitlich für alle Bewohnenden einer Pflegeeinrichtung mit den Pflegegraden 2 bis 5. Er variiert jedoch von Einrichtung zu Einrichtung.

Seit 1.1.2022 ist der EEE nur noch ein „Zwischenwert” - denn seither beteiligen sich die Pflegekassen mit einem zusätzlichen Zuschuss (Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI) an den Pflegekosten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Dauer, die Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege  leben („Verweildauer“). Die prozentualen Zuschüsse wurden zum 1.1.2024 erhöht. Seither betragen sie im ersten Jahr 15 Prozent des zu zahlenden EEE, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent. Somit sinkt der effektive Pflege-Eigenanteil im Zeitverlauf.

Neben dem EEE müssen Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten selbst tragen.

Was sind Investitionskosten?

Investitionskosten sind Ausgaben des Heimbetreibers, beispielsweise für den Bau oder die Sanierung von Gebäuden oder für technische Anlagen. Gelegentlich wird dieser Posten daher mit der „Kaltmiete“ verglichen. Betreiber können all diese Kosten auf Heimbewohnerinnen und -bewohner umlegen. Im Gegensatz zu den anderen Kosten werden die Investitionskosten nicht mit den Pflegekassen vereinbart. Vielmehr können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Bei einer Förderung bedarf die Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Was umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung?

Zu Unterkunft und Verpflegung gehören Sach- und Personalkosten, beispielsweise für Heizung und Strom, für die Mahlzeiten und deren Zubereitung und die Reinigung von persönlichen und gemeinschaftlichen Zimmern. Gelegentlich wird dieser Posten auch mit „Hotelkosten“ umschrieben.

Wie viel kostet ein Platz im Pflegeheim insgesamt?

Die Gesamtkosten für einen Platz in der vollstationären Pflege ergeben sich aus den von der SPV getragenen Kosten sowie der Eigenbeteiligung des Versicherten. Insgesamt kostet ein Heimplatz bei Pflegegrad II pro Monat 4.482 Euro, bei Pflegegrad III 4.996 Euro, bei Pflegegrad IV werden 5.532 Euro fällig und ein Platz bei Pflegegrad V kostet 5.773 Euro.

Wie sich die Kosten im Einzelfall verteilen, kann im vdek-Pflegelotsen für jedes Pflegeheim eingesehen werden.

Warum sind die durchschnittlichen Kosten in den Bundesländern bzw. von Heim zu Heim so unterschiedlich?

Die Kosten für die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen setzen sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Jeder dieser Bestandteile variiert zwischen den Bundesländern bzw. zwischen den Einrichtungen zum Teil erheblich. Die wichtigsten Gründe:

  • Besonders der EEE – der überwiegend aus Personalkosten besteht - ist in hohem Maße abhängig von der Bezahlung der Pflegekräfte (bspw. je nach angewendetem Tarifvertrag) und von der personellen Ausstattung in den Häusern. Unterschiede in den Landesrahmenverträgen und Landesgesetzen führen dazu, dass sich die Personalausstattung in den Ländern unterscheidet.
  • Mit der Einführung eines neuen Personalbemessungssystems hat der Gesetzgeber zum 1.7.2023 Höchstgrenzen für die Personalausstattung von Pflegeheimen festgelegt und im Anschluss 2024 Zielwerte für eine Mindestausstattung definiert. Mit diesen beiden Maßnahmen kommt es langsam zu einer Angleichung. 
  • Unterschiede bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen den Bundesländern, aber auch zwischen Stadt und Land (zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Dienstleistungen).
  • Regionale Arbeitsmarktunterschiede nicht nur beim Pflegepersonal, sondern auch bei Leistungen, die ausgegliedert werden können, führen zu unterschiedlichen Kosten. Zum Beispiel, wenn Einrichtungen Mahlzeiten von einer Großküche beziehen oder Reinigungsleistungen an einen externen Dienstleister vergeben haben.
  • Einrichtungsindividuelle Unterschiede: Beispielsweise können in einem baulich alten Heim Heizkosten hoch sein, weil die energetische Ausstattung nicht auf dem aktuellen Stand ist. Andererseits können energieeffiziente Neubauten aufgrund der allgemeinen und heimspezifischen Bau- und Finanzierungskosten mit hohen Investitionen verbunden sein, die wiederum durch die Pflegebedürftigen zu tragen sind. Einfluss haben hier vor allem die baurechtlichen Mindeststandards der Länder. Einzelne Bundesländer wie Bayern haben reagiert und die Regelungen in Ausführungsverordnungen gelockert.

Unterschiedliches Engagement der Länder bei der Förderung von Heim-Neubauten oder Modernisierungen führen zu unterschiedlichen Belastungen der Pflegebedürftigen bei den Investitionskosten. Da diese über viele Jahre laufen (Abschreibung), wirken sich auch unterschiedliche Förderungen der Länder in der Vergangenheit bis heute aus.  

Wie lassen sich die Kosten für ein bestimmtes Heim herausfinden?

Der vdek-Pflegelotse (www.pflegelotse.de) informiert stets aktuell über die rund 36.000 ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland und über weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote. Die vom vdek entwickelte Suchmaschine soll Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung helfen. Für jedes Pflegeheim ist dort auch der Kostenanteil vermerkt, den die pflegebedürftige Person selbst zahlen muss. Außerdem finden sich dort Informationen über die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen. Auch ein Qualitäts- und Kostenvergleich ist möglich.

Welche Quellen nutzt der vdek für die Recherche der Eigenbeteiligung?

Die Quelle ist eine Datenbank, für die die Angaben folgendermaßen generiert werden: Die Pflegeheime und Pflegekassenverbände (u. a. der vdek) verhandeln in der Regel jährlich mit dem Einrichtungsträger über die Höhe der Pflegesätze je Pflegegrad und damit auch über den EEE sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die getroffene Vergütungsvereinbarung gilt für alle Pflegekassen, unabhängig davon, von welchem Pflegekassenverband sie verhandelt wurde. Die Ergebnisse werden in eine Datenbank eingegeben, die dann für den vdek-Pflegelotsen und die Abrechnung der Ersatzkassen mit den Pflegeheimen genutzt wird. Aus dieser Datenbank stammen auch die Daten für die Analyse der Eigenbeteiligung.

Die Kosten für ein bestimmtes Heim sind im Pflegelotsen anders angegeben als in einer anderen Quelle (z. B. einer Abrechnung). Woran liegt das?

Die Investitionskosten werden im Pflegelotsen für jede Einrichtung als Mittelwert angegeben. In Einrichtungen können Investitionskosten in unterschiedlicher Höhe existieren, zum Beispiel unterschiedliche Investitionskosten für Alt- und Neubau. Alle Pflegeheimkosten werden Pflegebedürftigen, wenn sie sich für ein Heim entscheiden, spätestens mit dem abzuschließenden Heimvertrag ausgewiesen. Falls abseits der Investitionskosten Abweichungen bei den anderen Kostenanteilen auffallen sollten, bitten wir um einen Hinweis über das Kontaktformular des Pflegelotsen. Die betreffenden Angaben werden zeitnah kontrolliert.

Was sind Ausbildungskosten und warum müssen Pflegebedürftige diese bezahlen?

Ausbildungskosten sind Bestandteil der Pflegekosten, jedoch separat auszuweisen. Die Kosten umfassen insbesondere die Ausbildung von Pflegefachkräften. Bezahlt werden davon die theoretische und praktische Ausbildung, die Ausbildungsvergütung sowie Verwaltungskosten, die Heimbetreibern durch die Ausbildung entstehen. Die Pflegefachkraftausbildung und ab 01.01.2027 auch die Pflegefachassistenzausbildung werden über eine Umlage finanziert. Pflegeeinrichtungen zahlen diese Umlage an einen Ausbildungsfonds – unabhängig davon, ob sie selbst Auszubildende beschäftigen. Es ist gesetzlich geregelt, dass Einrichtungen die Kosten für diese Umlage an die Pflegebedürftigen weitergeben. Die Ersatzkassen setzen sich für eine Änderung dieser Regelung ein, für mehr Details siehe „Was fordert der vdek zur konkreten Entlastung der Pflegebedürftigen?“.

Seit 1.7.2024 berücksichtigt der vdek die Ausbildungskosten in seiner Erhebung zur Entwicklung der Eigenbeteiligung in der vollstationären Pflege. Vorher waren diese Kosten nicht Bestandteil der veröffentlichten Grafiken.

Welche Rolle spielt die Tariftreue-Regelung bei der Eigenbeteiligung?

Seit September 2022 gilt die sogenannte Tariftreue-Regelung, wonach das Pflege- und Betreuungspersonal mindestens in Höhe geltender Tarifverträge zu vergüten ist. Diese Kosten müssen eins zu eins über den Pflegesatz refinanziert werden. Insofern spiegeln die Pflege-Eigenanteile auch sehr deutlich die Lohnentwicklung in der Pflege wider. Neben politischen Maßnahmen wie dem Pflege-Mindestlohn spielt auch der allgemeine Mangel an Arbeitskräften eine Rolle. Dieser kann ein Faktor für steigende Löhne sein. Als weitere Faktoren für die steigende Eigenbeteiligung kommen allgemeine Preissteigerungen hinzu, insbesondere bei Energie und Lebensmitteln (Inflation).

Was versteht man unter Pflegesatz?

Pflegesätze sind die Entgelte, die vollstationäre Pflegeheime für Pflegeleistungen sowie für Betreuung und medizinische Behandlungspflege als Tagessatz erhalten. Sie werden anteilig von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern (Eigenanteile) und ihrer Pflegeversicherung (Leistungsbeträge und Leistungszuschlag) bezahlt. Pflegesätze werden nach den Pflegegraden eingeteilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher auch der Pflegesatz. Der Pflegesatz pro Monat ist die Summe aus Einrichtungseinheitlichem Eigenanteil (EEE, siehe oben) und Leistungsbetrag der Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass sich mit steigendem Pflegegrad nur der Anteil der Pflegekasse erhöht, während der Versichertenanteil gleich bleibt.

Beispiele aus der Praxis können dem vdek-Pflegelotsen (www.pflegelotse.de) in der jeweiligen Detailansicht entnommen werden.

Zusätzlich zum Pflegesatz erhalten die stationären Pflegeeinrichtungen einen Zuschlag für „zusätzliche Betreuung und Aktivierung”. Mit dem Zuschlag werden in den Einrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte finanziert, die mit den Bewohnenden - unabhängig vom Pflegebedarf im Einzelfall – beispielsweise individuelle oder gemeinsame Aktivitäten unternehmen. Im bundesweiten Durchschnitt (Stand: 01.07.2026) beträgt dieser Zuschlag  231 Euro pro Monat und Bewohnerin bzw. Bewohner. Diesen Vergütungszuschlag zahlt die Pflegekasse direkt, Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden.

Pflegeeinrichtungen, die eine „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase” umsetzen, erhalten hierfür nach § 132g SGB V eine monatliche Pauschale von der Krankenkasse. Pflegebedürftige dürfen mit diesen Kosten ebenfalls nicht belastet werden.

Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf außerklinische Intensivpflege übernehmen die Pflege- und Krankenversicherung den Pflegesatz sogar vollständig. Dabei trägt die Pflegeversicherung den Leistungsbetrag und die Krankenversicherung den EEE.

Welche Änderungen bringt die aktuelle Pflegereform bei der Eigenbeteiligung?

Die Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 03.06.2026 einen Referentenentwurf zu einem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Der Entwurf enthält auch Regelungen, die Auswirkungen auf die Eigenbeteiligung von Pflegeheimbewohnenden haben.

Die aktuell 12-monatigen Verweildauerstufen im Heim, in denen gestaffelte Zuschläge zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) gewährt werden (siehe Frage 5), sollen ab 2027 um sechs Monate angehoben werden, das heißt höhere Zuschläge erfolgen erst nach längerer Verweildauer. Der höchste Leistungszuschlag wird damit nicht mehr nach 36 Monaten, sondern erst nach 54 Monaten erreicht. Für Pflegebedürftige, die sich bereits im Pflegeheim befinden, soll ein Besitzstandsschutz für die erreichte Verweildauerstufe gelten. Daneben beinhaltet der Referentenentwurf Überlegungen zur Dynamisierung der Leistungsbeiträge und zur Tariftreue-Regelung.

Was fordert der vdek zur konkreten Entlastung der Pflegebedürftigen?

Die Bundesländer sollten endlich zur Übernahme der Investitionskosten für die Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden. Das würde die Pflegebedürftigen deutlich entlasten. Stand Juli 2026 betrüge die Entlastung für jede Pflegebedürftige und jeden Pflegebedürftigen durchschnittlich 521 Euro pro Monat.

Hintergrund: Im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB XI) ist festgelegt, dass die pflegerische Versorgung in der gemeinsamen Verantwortung von Ländern, Kommunen und Pflegekassen liegt. Ein aktiver Beitrag der Bundesländer ist also gesetzlich festgeschrieben. Bisher kommen die Länder ihrer Verpflichtung, die Investitionskosten zu übernehmen, nur in einem sehr geringen Umfang nach.

Auch die Ausbildung von Pflegekräften – insbesondere die Finanzierung des Lehrkörpers und der Ausstattung von Pflegefachschulen - ist aus vdek-Sicht eine staatliche Aufgabe, da sie zum Bildungsauftrag der Bundesländer gehört. Dennoch müssen die Kosten aktuell auch von den Pflegebedürftigen geschultert werden. Die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Staat würde Pflegebedürftige in Heimen beispielsweise im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich um 128 Euro monatlich entlasten (Stand 01.07.2026).

Die Gehälter von Pflegekräften sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen und liegen im Branchenvergleich nunmehr über dem Durchschnitt. Es gab Nachholbedarf und es ist richtig, dass Pflegekräfte gut bezahlt werden. Doch es kann nicht sein, dass das zu immer stärkeren Belastungen der Pflegebedürftigen führt. Wir brauchen eine Begrenzung des Kostenanstiegs. Die avisierte Pflegereform muss eine faire Lastenteilung und austarierte Eigenanteile erreichen.

Generell müssen Finanzierung und Ausgestaltung der SPV zukunftssicher weiterentwickelt werden. Unsere Vorschläge und Forderungen dazu finden Sie in unserem Positionspapier „Gute Pflege – stabile Finanzen”.

Was muss der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin zahlen?

Ehegatten und Ehegattinnen sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Pflegebedürftigen unterliegen einer Unterhaltspflicht. Das heißt, wenn sich die Partnerin oder der Partner in einem Pflegeheim befindet und dessen Einkommen oder Rente zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreicht, ist der andere Partner oder die andere Partnerin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofes (BGH).

Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Grundsätzlich gilt auch hier, dass sich Kindermit einem höheren Einkommen an den Kosten der Pflege der Eltern beteiligen müssen, wenn das Vermögen der Eltern nicht ausreicht. Schützende Neuregelungen erfolgten insbesondere durch das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Hier wurde geregelt, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Nähere Auskünfte erteilen die Sozialämter.

Was passiert, wenn Pflegebedürftige den Eigenanteil nicht bezahlen können?

Pflegebedürftige können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe von ihrer Kommune erhalten. Zum einen kann über die örtliche Wohngeldbehörde ggf. Wohngeld beantragt werden. Zum anderen besteht gegebenenfalls Anspruch auf Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“), die beim Sozialamt beantragt werden kann

Wie viele Pflegebedürftige erhalten Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“)?

Zum Jahresende 2024 erhielten rund 271.000 Menschen in stationären Einrichtungen Hilfe zur Pflege, das ist etwa ein Drittel der Heimbewohnenden. Hilfe zur Pflege wird vom Sozialamt gezahlt.

Wie viele Pflegebedürftige gibt es? Wie hoch sind die Ausgaben der SPV?

Im Dezember 2025 waren in Deutschland über sechs Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI), davon waren 6,0 Millionen SPV-Versicherte (PPV-Zahlen lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor). Die gesamten Ausgaben der SPV beliefen sich 2025 auf 70,4 Milliarden Euro. Davon entfielen 23,2 Milliarden Euro auf die stationäre Pflege. Hier enthalten sind auch die Zuschüsse der Pflegekassen zu den Eigenanteilen der Pflegeheimbewohnenden in Höhe von 7,2 Milliarden Euro (siehe Frage 4). Die restlichen Ausgaben der SPV verteilen sich auf Pflegesach- und Geldleistungen in der ambulanten Pflege sowie auf weitere Posten wie Tages- und Nachtpflege sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die aktuellen Daten sind in den vdek-Basisdaten zur SPV auffindbar.

Wie viele der Pflegebedürftigen werden dauerhaft in Heimen betreut und wie viele ambulant?

Der Großteil (rund fünf von sechs Pflegebedürftigen) wird zu Hause gepflegt – zum überwiegenden Teil von Angehörigen, aber auch von ambulanten Pflegediensten oder einer Mischung aus beidem. Zum Jahresende 2025 wurden 711.000 pflegebedürftige SPV-Versicherte dauerhaft in Pflegeheimen betreut. Die aktuellen Daten sind in den vdek-Basisdaten zur SPV enthalten.

Wie lang ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Pflegeheim?

Etwas weniger als ein Drittel der Bewohner (28 Prozent) lebt nach vdek-Hochrechnungen (Stand Mai 2026, Ersatzkassenversicherte) bis zu 12 Monate im Heim. Ein weiteres knappes Drittel stellen Bewohner der beiden folgenden Stufen, die zwischen 12 und 24 Monaten (20,7 Prozent) sowie zwischen 24 und 36 Monaten (15,1 Prozent) dort leben. Das restliche Drittel (36 Prozent) bilden Bewohner mit über 36 Monaten Aufenthaltsdauer.

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