Einwurf

MDK-Reformgesetz: Nachbesserungen erforderlich

Mit dem MDK-Reformgesetz will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) unter anderem die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestalten. Auch ein Gutachten der Institute for Health Care Business GmbH zeigt: Es gibt Optimierungspotenzial im Feld der Krankenhausabrechnungen. Die Ersatzkassen haben entsprechende Reformvorschläge auf den Weg gebracht.

Es ist gut, dass die Politik die Krankenhausabrechnungsprüfung reformieren will und ein langjähriges Konfliktthema zwischen den Kliniken und Krankenkassen angeht. Den Reformbedarf zeigt allein ein Blick auf die Zahlen. So hat sich die Menge der Abrechnungsprüfungen in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt: Im Jahr 2018 lagen wir bei 2,6 Millionen Fällen im Vergleich zum Jahr 2008 mit 1,2 Millionen Fällen. Dieses ist für alle Beteiligten – Krankenkassen, Krankenhäuser, Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) – mehr als unerfreulich und volkswirtschaftlich bedenklich. Umso dringender ist es, dass der Gesetzgeber Maßnahmen ergreift, um hier für Entlastung zu sorgen. So soll die Einhaltung von Strukturmerkmalen begutachtet werden, was wir sehr begrüßen. Zum Beispiel geht es da um die Fragen, ob das erforderliche Fachpersonal beschäftigt ist oder welche Leistungen in der Regel nicht stationär sind. Darüber gibt es vielfach – auch gerichtliche – Auseinandersetzungen.

Doch auch wenn die Stoßrichtung des Gesetzes stimmt, so brauchen wir Nachbesserungen. Denn einige zentrale Regelungen sind inneffektiv und würden Mehrkosten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro im kommenden Jahr für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erzeugen. Zudem könnten sie viele Streitfälle vor Gericht nach sich ziehen. Deshalb haben wir konkrete Forderungen für eine effiziente und effektive Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung formuliert.

Unsere Forderungen betreffen drei Bereiche: die Prüfquote, die Sanktionen bei Falschabrechnungen und das Aufrechnungsverbot. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Krankenkassen im Jahr 2020 ihre Prüfung auf zehn Prozent der Krankenhausabrechnungen begrenzen. Heute sind es rund 17 Prozent. Mit einer Obergrenze für die Abrechnungsprüfung blieben aber berechtigte Abrechnungskorrekturen aus. Daher darf es für 2020 keine Prüfquote geben. Ebenso wenig darf kein Krankenhaus von Sanktionszahlungen freigestellt werden;

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Die geplante Einführung von finanziellen Sanktionen bei Falschabrechnungen muss stringenter werden und das Aufrechnungsverbot für Krankenkassen aus dem Gesetz gestrichen werden.

Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek

Denn ohne Aufrechnungen müssen Krankenkassen bei mangelndem Rückzahlungswillen von Krankenhäusern vor dem Sozialgericht klagen, was in hohem Maße unwirtschaftlich ist. Wenn der Gesetzgeber an diesen zentralen Stellschrauben nachjustiert, kann eine sinnvolle Reform gelingen, ganz im Sinne der Versicherten.

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