Landesbasisfallwerte (LBFW)

Hintergrund: Krankenhausstation, Vordergrund: Deutschlandkarte mit Bundesländern und Aufschrift "Landesbasisfallwerte - Entgelte für Krankenhaus-Leistungen"

Nach § 10 Abs. 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf der Landesebene jährlich bis zum 30.11. den landesweiten Basisfallwert für das Folgejahr. In den Jahren 2005 bis 2009 wurden die krankenhausindividuellen Basisfallwerte in der so genannten „Konvergenzphase“ an einen Landespreis, den Landesbasisfallwert (LBFW) herangeführt. Seit dem Jahr 2009 werden alle somatischen DRG-Leistungen nun mit den LBFW vergütet.

Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) hat die Obergrenze für den Anstieg der LBFW verändert. Bis einschließlich 2012 war die Preisobergrenze nach §10 Absatz 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) über die Anwendung der Veränderungsrate (§ 71 Abs. 3 SGB V)  ausschließlich an die Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geknüpft. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde der Orientierungswert eingeführt, der eine bessere Berücksichtigung der Kostenstrukturen und -entwicklungen auf Krankenhausseite vorsieht. Diesen ermittelt das Statistische Bundesamt. Auf dieser Grundlage wird der Veränderungswert vereinbart, der die Veränderungsrate ablöst.

Orientierungs- und Veränderungswert für LBFW ab 2013

Mit dem PsychEntgG wurde als Jahr der erstmaligen Anwendung des Orientierungs- und des Veränderungswerts das Jahr 2013 bestimmt. Die ursprünglich vorgesehene Festlegung des Veränderungswerts durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird von einer Verhandlungslösung zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene ersetzt. Sofern der Orientierungswert die Veränderungsrate übersteigt, steht den Vertragsparteien auf Bundesebene nun bis zu einem Drittel des Abstands zwischen beiden Werten als Verhandlungskorridor zur Verfügung. Ab dem Jahr 2013 wurde mit dem Beitragsschuldengesetz normiert, dass den Vertragsparteien der volle Abstand zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate als Verhandlungsspielraum zur Verfügung steht. Die Veränderungsrate wird dann um das verhandelte Ergebnis erhöht – im Falle einer Nichteinigung entscheidet die Bundesschiedsstelle.

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, das zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist, wurde ebenfalls die Systematik verändert für den Fall, dass der ermittelte Orientierungswert niedriger als die Veränderungsrate liegt. Die ursprüngliche Regelung, dass dann der Orientierungswert zum Veränderungswert wird, wurde dahingehend geändert, dass nun die Veränderungsrate nicht unterschritten werden kann. Liegt der Orientierungswert also unterhalb der Veränderungsrate wird die Veränderungsrate zum Veränderungswert.

Die Konstellation eines niedrigeren Orientierungswertes als die Veränderungsrate ist zwischen 2013 und 2020 jedes Jahr eingetreten. 2021 bis 2023 überschritt der Orientierungswert die Veränderungsrate hingegen. Auch 2024 liegt der Orientierungswert mit 6,95 Prozent (siehe Statistisches Bundesamt) oberhalb der Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten sich die LBFW einem bundeseinheitlichen Preis für DRG-Krankenhausleistungen annähern. Hierzu wurden die LBFW gemäß § 10 Abs. 8 KHEntgG in den Jahren 2010 bis 2015 bereits in gleichen Schritten an einen so genannten „einheitlichen Basisfallwertkorridor“, der um den gewichteten Mittelwert der LBFW bzw. den Bundesbasisfallwert konstruiert wurde, angepasst. Diese Konvergenzphase wurde von 2016 bis 2021 verlängert. Dabei wurde der Korridor um den Bundesbasisfallwert auf -1,02 Prozent bis +2,50 Prozent festgelegt. Die vollständige Angleichung an den Korridor wird seit 2021 durchgeführt.

Kontrovers diskutiert wurde, ob ein bundesweiter Preis sachgerecht ist oder nicht. Um den Gründen für die Existenz von unterschiedlichen Preisen je Bundesland nachzugehen, hat das BMG ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis lässt vermuten, dass sich die unterschiedlichen LBFW nicht durch länderspezifische Gründe erklären lassen.

Landesbasisfallwerte 2024

Alle bisher vereinbarten Landesbasisfallwerte der Bundesländer für 2024:

Landesbasisfallwerte 2024

Stand: 15.02.2024

Landesbasisfallwerte 2005–2023

Einzelübersichten über die Landesbasisfallwerte aus den Jahren 2005 bis 2023: