Ambulante Rehabilitation

Bei der ambulanten Rehabilitation werden die komplexen Angebote der medizinischen Rehabilitation wohnortnah durchgeführt. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation sind in den Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) festgelegt. Diese beschreiben die Voraussetzungen, Anforderungen, Ziele und Angebote sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung an Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation. Sie bestimmen ebenso die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen. Die indikationsspezifischen BAR-Rahmenempfehlungen finden Sie hier.

Zusätzlich zu den BAR-Rahmenempfehlungen wurden zum 01.01.2004 durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD) und nach Anhörung von Fachverbänden grundlegende Anforderungen für die Durchführung ambulanter geriatrischer Rehabilitation definiert. Diese Rahmenempfehlungen wurden mit Stand vom 02.01.2018 überarbeitet:

Die Rahmenbedingungen für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen wurden in gemeinsamen Rahmenkonzepten mit der Deutschen Rentenversicherung vereinbart. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite zur Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen.

Die genannten Rahmenempfehlungen dienen als Grundlage für den Abschluss von Versorgungsverträgen gemäß § 111c SGB V mit ambulanten Rehabilitationseinrichtungen. Die Versorgungsverträge schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Für die Ersatzkassen ist jeweils die entsprechende vdek-Landesvertretung für die Vertragsabschlüsse zuständig.

Zuzahlungen zur Rehabilitation

Die Kosten für die ambulante Rehabilitation trägt die zuständige Krankenkasse. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich an den Kosten mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Behandlungstag.

Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage zu leisten. In bestimmten Fällen oder bei einer Anschlussrehabilitation ist die Dauer der Zuzahlung auf längstens 28 Tage begrenzt. Diese verminderte Zuzahlung haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich geregelt:

Weitere Informationen zu Zuzahlung, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten in der GKV finden Sie im Bereich "Leistungen" auf der Themenseite Zuzahlungen.