Ambulante Rehabilitation
Bei der ambulanten Rehabilitation werden die komplexen Angebote der medizinischen Rehabilitation wohnortnah durchgeführt. Anders als bei der stationären Rehabilitation übernachten die Patientinnen und Patienten zu Hause. Diese Form der Versorgung erleichtert die direkte Anwendung des Erlernten im vertrauten Umfeld und fördert so den nachhaltigen Transfer der Rehabilitationsinhalte in den Alltag. Individuelle Fortschritte können dadurch gezielt unterstützt und langfristig gesichert werden.
Um ambulante Rehabilitation durchführen zu dürfen, müssen Leistungserbringer bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen und einen Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V abschließen. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation sind in den Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V sowie den Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) festgelegt. Diese beschreiben die Voraussetzungen, Anforderungen, Ziele und Angebote sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung an Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation. Sie bestimmen ebenso die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen. Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation finden Sie hier und die BAR-Rahmenempfehlungen hier.
Zusätzlich zu den genannten Rahmenempfehlungen wurden durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD) und nach Anhörung von Fachverbänden grundlegende Anforderungen für die Durchführung ambulanter geriatrischer Rehabilitation definiert:
Stand: 02.01.2018
Die Rahmenbedingungen für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen wurden in gemeinsamen Rahmenkonzepten mit der Deutschen Rentenversicherung vereinbart. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite zur Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen.
Die Versorgungsverträge nach § 111c SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Für die Ersatzkassen ist jeweils die entsprechende vdek-Landesvertretung für die Vertragsabschlüsse zuständig.
Zuzahlungen zur Rehabilitation
Die Kosten für die ambulante Rehabilitation trägt die zuständige Krankenkasse. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich an den Kosten mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Behandlungstag.
Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage zu leisten. In bestimmten Fällen oder bei einer Anschlussrehabilitation ist die Dauer der Zuzahlung auf längstens 28 Tage begrenzt. Diese verminderte Zuzahlung haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich geregelt:
Weitere Informationen zu Zuzahlung, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten in der GKV finden Sie im Bereich „Leistungen“ auf der Themenseite Zuzahlungen.