Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen (§§ 24, 41 SGB V)

Mütter und Väter, die Kinder erziehen, sind häufig besonders belastet. Daraus können gesundheitliche Probleme entstehen, wenn z.B. Überforderungssituationen, Erziehungsschwierigkeiten oder Partnerschaftskonflikte auftreten. Spezielle medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter – allein oder mit Kind(ern) – sollen insbesondere durch die Berücksichtigung psychosozialer Problemsituationen von Familien helfen, die Gesundheit zu stärken bzw. Behinderung und Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mildern.

Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind Pflichtleistungen der GKV, d.h., wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist, muss die Krankenkasse sie erbringen. Voraussetzung ist, dass der Arzt oder die Ärztin im Antrag die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Die Krankenkassen müssen die Anträge durch den Medizinischen Dienst in Stichproben prüfen lassen (§ 275 Absatz 2 SGB V). Näheres zur Antragsbearbeitung durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst ist in Umsetzungsempfehlungen geregelt.

Die o.a. Maßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, durchgeführt. Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages ist die Erfüllung des Anforderungsprofils für stationäre Vorsorgeeinrichtungen bzw. des Anforderungsprofils für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 111a SGB V.

Die Versorgungsverträge werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam auf der Landesebene geschlossen. Als Vertragspartner für die Ersatzkassen wurden die vdek-Landesvertretungen beauftragt.