Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) gibt dem Medizinischen Dienst Rückenwind, die Pflegebegutachtung grundlegend weiterzuentwickeln. Ziel ist dabei auch eine stärker präventiv ausgerichtete, individuelle Impulsberatung – zum Nutzen der Pflegebedürftigen und ihrer An- und Zugehörigen.
Mehr als sechs Millionen Menschen erhalten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Die Zahl hat sich seit 2015 nahezu verdoppelt und wird auch in Zukunft weiter steigen. Seitdem ist auch die Anzahl der Begutachtungen rasant auf inzwischen 3,1 Millionen im Jahr gestiegen. Das System steht massiv unter Druck. Dennoch sind zugleich die Chancen groß, die in einer modernisierten Pflegebegutachtung liegen: Sie kann ihren Beitrag zur Prävention und Rehabilitation leisten und den bedarfsgerechten Zugang zu den Pflegeleistungen sicherstellen. Der Referentenentwurf des PNOG enthält wichtige Weichenstellungen, um die Pflegebegutachtung in diesem Sinne weiterzuentwickeln, weil es Prävention und Rehabilitation in den Fokus nimmt. Der Grundsatz „Rehabilitation vor und bei Pflege“ kann dazu beitragen, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen länger zu erhalten. Doch damit dies gelingt, ist der Ausbau der bestehenden Angebote, insbesondere der geriatrischen Rehabilitation notwendig – dies adressiert das PNOG noch unzureichend.
Früh ansetzen, Selbstständigkeit erhalten
Wer früh im Versorgungsprozess unterstützt wird, hat noch Ressourcen, die gezielt aktiviert werden können. Die Gutachterinnen und Gutachter sind bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit oft die ersten professionellen Ansprechpersonen: Sie besuchen die Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld, verschaffen sich ein umfassendes Bild der Versorgungssituation und können konkrete Empfehlungen geben, um die Selbstständigkeit zu erhalten, einer Verschlechterung vorzubeugen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Die aktuellen Begutachtungsdaten belegen, wie groß das Potenzial der Pflegebegutachtung als präventives Instrument bereits heute ist: Bei der Erstbegutachtung erhält deutlich mehr als jede zweite antragstellende Person (59,4 Prozent) eine Heilmittelempfehlung – etwa für Physio-, Ergo- oder Stimmtherapie; knapp jede zweite (43,6 Prozent) bekommt eine Hilfsmittelempfehlung, beispielsweise für Gehhilfen, Dusch- und Badehilfen oder Pflegehilfsmittel. Bei solchen Empfehlungen sind dann keine Verordnungen erforderlich. Sie können direkt umgesetzt werden.
Doch aus der Praxis wissen wir, dass viele andere Empfehlungen versanden: Pflegebedürftige und Angehörigen sind oft überfordert, wenn sie für die Umsetzung zusätzliche Verordnungen einholen müssen. Damit die Empfehlungen umgesetzt werden können, ist eine intensivere Vernetzung und Kommunikation zwischen Medizinischem Dienst, Pflegekassen, geplanter Pflegebegleitung und Leistungserbringenden notwendig. Nur so können die Empfehlungen ihre Wirkung entfalten.
Lebenssituation in den Blick nehmen
Die Pflegebegutachtung von heute sollte zudem zu einem settingorientierten Verfahren weiterentwickelt werden. Das aktuelle Begutachtungsverfahren wird unabhängig von der individuellen Versorgungssituation vollumfänglich angewendet, obwohl die Erfordernisse je nach Situation sehr unterschiedlich sein können. Künftig sollte sich die Begutachtungstiefe an der individuellen Lebenssituation des Pflegebedürftigen orientieren: Dort, wo professionelle Pflege bereits eingebunden ist, kann auf Doppelerhebungen verzichtet werden. Dort, wo Menschen ohne professionelle Unterstützung zu Hause gepflegt werden, braucht es einen intensiveren Blick auf Präventionspotenziale und Beratungsbedarfe.
Um diesen Ansatz in die Praxis zu überführen, haben sich die Medizinischen Dienste bereits auf den Weg gemacht: Seit April dieses Jahres wird im Modellprojekt MEET wissenschaftlich erprobt, wie in Zukunft bedarfsorientierter begutachtet werden kann – insbesondere bei Menschen, die ohne oder nur mit geringer professioneller Unterstützung gepflegt werden.
Digitalisierung als Hebel nutzen
Positiv sind die im PNOG vorgesehenen Investitionen in die Digitalisierung zu bewerten. Digitalisierung kann dazu beitragen, Prozesse zu beschleunigen und Verwaltungsaufwände bei Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischem Dienst zu reduzieren. Damit das gelingt, muss die Interoperabilität der digitalen Verfahren gewährleistet sein. Die Digitalisierung sollte sich nicht auf Pflegeeinrichtungen beschränken. Die große Mehrheit der Pflegebedürftigen wird im häuslichen Umfeld durch An- und Zugehörige versorgt, auch sie gilt es zu erreichen. Zusätzliches Potenzial sehen wir in der Videobegutachtung: Aus wissenschaftlichen Erprobungen wissen wir, dass sie auch in der Erstbegutachtung gut einsetzbar ist. Sie ermöglicht die Einbindung von Angehörigen, die nicht vor Ort sein können und spart Wege.
Wissenschaftliche Begleitung und politische Verantwortung klar trennen
Das PNOG sieht zudem die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung der Pflegebegutachtung beim Medizinischen Dienst Bund vor. Das ist längst überfällig. Die Pflegeversicherung steht vor langfristigen Herausforderungen, die durch einen kontinuierlichen wissenschaftlichen Entwicklungs- und Evaluationsprozess begleitet werden sollen. Dies begrüßt der Medizinische Dienst Bund ausdrücklich. Klar ist aber auch: Die Entscheidung über den Umfang der bereitgestellten Mittel für die Pflegeversicherung ist und bleibt eine politische Verantwortung des Gesetzgebers. Diese darf weder auf den Medizinischen Dienst Bund noch auf den wissenschaftlichen Beirat verlagert werden.