Ausgleich

Entlastungen der Arbeitgeber und Versicherten bei der Beitragszahlung

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona-Krise außergewöhnliche Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmern und Selbstständigen zu helfen, Umsatz- und Einkommenseinbußen auszugleichen. Dafür hat sie in wenigen Tagen mehrere Gesetze auf den Weg gebracht, die vor allem das Entschädigungsrecht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die soziale Sicherung bei Kurzarbeit und Regelungen zum Insolvenzrecht betreffen.

Für Arbeitnehmer und Selbstständige sieht das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ Maßnahmen vor, um deren Versicherungsschutz sicherzustellen und/oder sie bei der Beitragszahlung zu entlasten. Dazu zählen neue Entschädigungsleistungen nach den Bestimmungen des IfSG, wenn die Eltern wegen Kinderbetreuung der Arbeit fernbleiben. Modifikationen bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld und bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung kurzfristiger Beschäftigungen ergeben sich aus dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ und aus der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)“.

Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Betriebe/Unternehmen und Versicherte einschließlich der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Die Zahlungserleichterungen beruhen auf einem zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abgestimmten Papier „Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge“ vom 25. März 2020, die Regelungen zur Insolvenzordnung ergeben sich aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.

Entschädigungsleistung bei Kinderbetreuung

Die Entschädigung soll Verdienstausfälle abmildern, die Eltern haben, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten verboten ist. Die Regelung gilt seit 30. März 2020.

Voraussetzungen für die Entschädigung sind, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass es für das Kind keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten, die den Anspruch ausschließen, sind beispielsweise die „Notbetreuung“ in der Kindertagesstätte oder der andere Elternteil oder andere Familienmitglieder können die Betreuung übernehmen. Anspruch auf Entschädigung besteht generell nicht bei Kurzarbeit oder wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Auch Zeitguthaben schließen den Anspruch aus. Während der regulären Schulferien besteht ebenfalls kein Entschädigungsanspruch.

Die Entschädigung wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit wird für sechs Wochen bis maximal zum Ende der Schließung oder des Betretungsverbotes gezahlt. Sie beträgt 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis höchstens 2.016 Euro bezogen auf einen vollen Monat. Sie wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Landesbehörde hat. Der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für die Dauer der Inanspruchnahme der Entschädigung fort. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80 Prozent des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und werden diesem ebenfalls auf Antrag durch die Landesbehörde erstattet.

Vorübergehende Sonderregelungen bei Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine Geldleistung der Bundesagentur für Arbeit, die dazu dient, bei Arbeitsausfällen die Beschäftigung zu sichern. Verschiedene Maßnahmen der Bundesregierung erleichtern nun den Zugang zum Kurzarbeitergeld. So werden dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Dieses Erstattungsverfahren wird zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitsagenturen abgewickelt. Die Krankenkassen sind insoweit nicht beteiligt. Wie bisher besteht während des Bezugs von Kurzarbeitergeld der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Zeitgrenze für das Vorliegen einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung wird von drei Monaten oder 75 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. Damit können Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzfristigkeit in allen Versicherungszweigen zwei Monate (40 Arbeitstage) länger als bisher versicherungs- sowie beitragsfrei beschäftigt sein. Der Arbeitgeber ist insoweit von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Diese Maßnahme soll insbesondere den Landwirten helfen. Sie gilt vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Stundung von Beiträgen

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden; Stundungen können zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 (also bis zum 27. Mai) gewährt werden.

Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach dem geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und gegebenenfalls Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den oben genannten Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wichtig: Vor der erleichterten Stundung von Beiträgen sind vorrangig die seitens der Bundesregierung geschaffenen Mechanismen sowie sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums als Schutzschirme vorgesehen sind, zu nutzen.

Die vorgenannten Maßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs nach den Bestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze in Betracht kommt. Wenn ja, können die Krankenkassen anstelle des steuerlichen Vorauszahlungsbescheides auch andere Nachweise, zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern oder glaubhafte Erklärungen des Mitglieds über erhebliche Umsatzeinbußen, zur geänderten finanziellen Situation akzeptieren.

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