Die vdek-Zentrale in Berlin Ansprechpartner bei bundesweiten Verträgen.
Honorarverträge
Der Honorarvertrag regelt den Geldfluss zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung.
Die gesetzliche Grundlage für den Abschluss der Honorarverträge legen die §§ 85, 87a und 87c des Sozialgesetzbuches Teil V (SGB V) fest. Diese werden jährlich zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) sowie den Ersatzkassen vereinbart. Die Ersatzkassen haben die vdek-Landesvertretungen beauftragt, diese Verhandlungen für sie zu führen. Neben den Honorarverträgen schließen die Landesvertretungen auch Verträge zur Bereinigung der Gesamtvergütung ab, die erforderlich werden, wenn Ersatzkassen Einzelverträge abschließen, die Teile der Regelversorgung ersetzen.
Grundlage für die Regelungen zum ärztlichen Honorargeschehen sind die Beschlüsse und Empfehlungen des Bewertungsausschusses auf Bundesebene, in dem auch der vdek vertreten ist.
Gesamtverträge
Die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Gesamtverträgen ist der § 83 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen werden Gesamtverträge vereinbart. Die Ersatzkassen haben den vdek mit der Verhandlung bzw. dem Abschluss des Gesamtvertrages der Ersatzkassen beauftragt. Grundlage für die Gesamtverträge mit den einzelnen KVen ist der Bundesmantelvertrag nach § 82 SGB V, der auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen wird. Die Gesamtverträge regeln die Einzelheiten bezüglich der Versorgung der Versicherten der jeweiligen Kassenart durch die Ärzte einer Kassenärztlichen Vereinigung. Im einzelnen werden hier u.a. Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte, zur Inanspruchnahme einzelner Ärzte, zur Sicherstellung der Versorgung und zum Notfalldienst getroffen.
Psychiatrische Institutsambulanzen
Die gesetzliche Grundlage für die Vergütung Psychiatrischer Institutsambulanzen ist in § 118 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) niedergelegt. Als Ergänzung zum ambulanten Angebot von niedergelassenen Psychiatern wurde die Behandlung in Psychiatrischen Institutsambulanzen von Krankenhäusern geschaffen. Hier sollen diejenigen Patienten behandelt werden, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankungen nicht im niedergelassenen Bereich behandelt werden können. Dadurch sollen langfristige Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Die derzeitige Vergütung wird über Quartalspauschalen sichergestellt. Die Verträge werden von den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen einheitlich vereinbart. Die Ersatzkassen haben den vdek mit den Verhandlungen und dem Abschluss dieser Verträge beauftragt. Die hierfür gezahlten Vergütungen erfolgen direkt an die Einrichtungen. Sie sind nicht im Honorar der niedergelassenen Ärzte enthalten.
Hochschulambulanzen
Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung der Versicherten in Hochschulambulanzen ist § 117 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Hochschulambulanzen sind Abteilungen der Universitätskliniken, die sich auf ambulante Behandlung von Patienten spezialisiert haben. Hier werden hochwertige Leistungen angeboten, die in vielen Fällen nicht durch den niedergelassenen Bereich erbracht werden können, die aber trotzdem keine stationäre Behandlung rechtfertigen. Die Vergütungen werden zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbart. Die Ersatzkassen haben den vdek mit der Verhandlung und dem Abschluss dieser Vereinbarungen beauftragt.
Ausbildungsinstitute für Psychotherapie
Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung in Ausbildungsinstituten für Psychotherapie ist in § 117 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) niedergelegt. Diese werden von den Landesverbänden der Krankenkassen ((AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geregelt. Die Ersatzkassen haben den vdek mit der Verhandlung und dem Abschluss der entsprechenden Verträge beauftragt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, möglichst viele Ausbildungsstätten für Psychotherapeuten zu schaffen, um den wachsenden Bedarf der Bevölkerung an Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen sicherstellen zu können. Dort können Therapeuten in Ausbildung unter Verantwortung von erfahrenen „Ausbildern“ die Qualifikationen erlangen, um eine fachlich hochwertige psychotherapeutische Behandlung nach Abschluss ihrer Ausbildung erbringen zu können. Die Leistungen, die im Zuge der Ausbildung an Versicherte der GKV erbracht werden, werden nach diesen Verträgen vergütet.
Hausarztzentrierte Versorgung
Seit 2009 sind Krankenkassen außerdem verpflichtet, mit Verbänden, die mindestens die Hälfte aller Hausärzte einer Regionen vertreten, Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen. Versicherte, die an diesen Verträgen teilnehmen, müssen im Regelfall bei jeder ärztlichen Inanspruchnahme zunächst ihren Hausarzt aufsuchen. Mit dieser Versorgungsform einher geht der Aufbau von Parallelstrukturen zum so genannten Kollektivvertragssystem mit den Kassenärztlichen Vereinigungen. Im Auftrag mehrerer Ersatzkassen koordiniert der vdek die Verhandlung und Umsetzung der Hausarztverträge und übernimmt im Bedarfsfall die Vertretung in Schiedsverfahren mit den Hausärzteverbänden.