FAQ „13.000-Stellen-Programm“ - Pflege-Sofortprogramm der Bundesregierung

Um dem Fachkräftemangel in der Altenpflege zu begegnen, hat die Bundesregierung im Rahmen des am 01.01.2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) das „Sofortprogramm Pflege“ aufgelegt, das überwiegend von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen werden.

1. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten in der stationären Altenpflege entwickelt?

Die Zahl der Beschäftigten in Pflegeheimen ist in der Vergangenheit stark gestiegen. So arbeiteten in Deutschland im Jahr 2017 764.648 Personen in Pflegeheimen – das sind 227.203 Personen mehr als zehn Jahre zuvor (Pflegestatistik, Statistisches Bundesamt).

Ein großer Teil der Beschäftigten sind Frauen und Teilzeitkräfte. 2017 lag die Zahl der Teilzeitbeschäftigten mit 423.564 fast doppelt so hoch wie die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten (220.958). Einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) gingen 62.519 Personen nach. In der Dekade von 2007 bis 2017 ist der Anteil der Vollzeitbeschäftigten am gesamten Pflegeheimpersonal von rund 35 Prozent auf 29 Prozent gesunken.

Mit der wachsenden Zahl der Pflegeeinrichtungen in Verbindung mit einer verbesserten Personalausstattung der Pflegeheime (bessere Personalschlüssel) steigt auch der Bedarf an zusätzlichem Personal weiter an. Besonders groß ist die Nachfrage nach examinierten Fachkräften und Fachaltenpflegekräften mit Zusatzausbildungen, beispielsweise für klinische Geriatrie, Rehabilitation, Palliativversorgung und Onkologie.

Wie auch andere Branchen, ist die Altenpflege vom Fachkräftemangel betroffen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist angespannt: 2018 blieben gemeldete Stellen für examinierte Altenpflegefachkräfte und Fachaltenpflegekräfte im Bundesdurchschnitt 183 Tage unbesetzt – das sind 12 Tage mehr als im Vorjahr (Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich, Mai 2019). Zudem standen 100 gemeldeten Stellen lediglich 19 arbeitslose Altenpflegefachkräfte gegenüber.

2. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Personalsituation in der Altenpflege zu verbessern?

Aktuell verfolgt die Bundesregierung das Ziel, mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) – das am 1. Januar 2019 in Kraft trat – für mehr Fachkräftepersonal und bessere Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege zu sorgen. Sie hat hierfür das „Sofortprogramm Pflege“ aufgelegt – ein Förderprogramm, das überwiegend von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen insgesamt 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen werden. Rechtsgrundlage für die Förderung ist § 8 Absatz 6 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Parallel wird auch auf eine bessere Personalausstattung in Krankenhäusern hingewirkt, indem dort jede zusätzliche und aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert wird.

3. Welche Förderung sieht das "13.000-Stellen-Programm" für vollstationäre Pflegeeinrichtungen konkret vor?

Jede vollstationäre Pflegeeinrichtung in Deutschland soll mehr Personal bekommen. Dabei werden nicht nur Vollzeitstellen gefördert, sondern es stehen auch Mittel für die Aufstockung von vorhandenen Teilzeitstellen bereit. Je nach Platzzahl können Pflegeinrichtungen durch das Förderprogramm finanzielle Mittel für eine halbe bis zu zwei Stellen beantragen:

Platzzahl der Pflegeeinrichtung: zusätzliche Stellen

  • bis zu 40 Plätze: eine halbe Stelle
  • 41 bis zu 80 Plätze: eine Stelle
  • 81 bis zu 120 Plätze: anderthalb Stellen
  • mehr als 120 Plätze: zwei Stellen
4. Aus welchen Mitteln wird das „13.000-Stellen-Programm“ finanziert?

Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren die rund 13.000 zusätzlichen Pflegestellen in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie zahlen jährlich eine Pauschalsumme von 640 Millionen Euro in den Ausgleichsfonds der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein. Die Pflegeversicherung zahlt dann die vollen Personalkosten für das zusätzlich eingestellte Personal direkt an die Pflegeeinrichtungen. Die Pflegebedürftigen werden nicht belastet, sie sind nicht direkt an der Finanzierung des zusätzlichen Personals beteiligt. Die Ersatzkassen sind bei der Umsetzung des 13.000-Stellen-Programms bundesweit für rund 5.900 von 14.500 stationären Pflegeeinrichtungen zuständig. Die DAK-Gesundheit bearbeitet bundesweit die Anträge für die Ersatzkassen. Die Anträge der übrigen (rund 8.600) Einrichtungen werden von den anderen Kassenarten (überwiegend den AOKs) bearbeitet.

5. Welche Voraussetzungen müssen die Einrichtungen erfüllen, um eine Förderung zu beantragen?

Pflegeheime können eine Finanzierung beantragen, wenn sie über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Personal verfügen. Dieses Personal muss zusätzlich, zudem in der Pflegesatzvereinbarung festgelegtes Personal, eingestellt sein. Die zusätzlichen Stellen müssen mit Pflegefachkräften besetzt sein, die alle vollstationären Leistungen erbringen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausnahmsweise auch Auszubildende zur Pflegefachkraft als zusätzliche Pflegehilfskräfte gefördert werden.

6. Wie läuft das Antragsverfahren zum Stellenprogramm ab?

Die Träger eines zugelassenen Pflegeheims können die Finanzierung von zusätzlichen Pflegestellen bei einer Pflegekasse seit 1.1.2019 beantragen. Die Pflegekassen haben eine Aufteilung der Zuständigkeiten vorgenommen, eine Übersicht über die Zuständigkeit finden Sie hier: https://www.dak.de/dak/pflege/pflegepersonalstaerkungsgesetz-2099932.html.

Nachdem die Vergütungszuschlags-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes am 27.02.2019 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt wurden, liegen alle Informationen zur Antragstellung und zum Nachweis- und Zahlungsverfahren vor. Auf dieser Grundlage können die Pflegeeinrichtungen ihre Anträge stellen. Formlose Anträge, die von den Pflegeeinrichtungen zuvor zur Fristwahrung gestellt wurden, werden von der zuständigen Pflegekasse bearbeitet. Sofern weitere Angaben erforderlich sind, werden diese unter Einbindung der Einrichtungen noch vervollständigt.

Die Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben in einer „Orientierungshilfe“ und dazugehörigen „Fragen und Antworten“ praktische Fragestellungen aufgegriffen und den Rahmen für das Antragsverfahren näher ausgestaltet. So konnte erreicht werden, dass das Antragsverfahren für die Einrichtungen noch bürokratieärmer ist. Beide Dokumente sind auf der Website der DAK-Gesundheit und des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.

Die Festlegungen zum Antragsverfahren sowie das Musterformular stehen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zum Download zur Verfügung:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/finanzierungs_foerderungsmassnahmen/2019_02_28_Festlegungen__8_Abs._6_SGB_XI_vom_04.02.2018_genehmigt.pdf

7. Wie viele zusätzliche Stellen wurden bereits geschaffen?

Zahlen über den Umfang der genehmigten Anträge werden voraussichtlich Ende 2019 veröffentlicht. Der GKV-Spitzenverband wird zum 31.12.2019 einen Bericht über das Sofortprogramm zur Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte erstellen.

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