Elektronische Patientenakte

Ambitionierte stufenweise Umsetzung

Ab Januar 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Dies schreibt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, das am 11. Mai 2019 in Kraft trat. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) erfährt die ePA insgesamt eine nähere Ausgestaltung und Konkretisierung bezüglich ihrer Inhalte, ihrer Nutzung, der Verarbeitungsbefugnisse und Zugriffskonzeption.

Grafik: Einführung elektronische Patientenakte

Bei der ePA handelt es sich um eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist. Die Versicherten entscheiden von Anfang an, welche Daten gespeichert werden, wer auf die Akte zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden. Die Patientensouveränität steht hier im Mittelpunkt. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten auf Antrag und mit deren Einwilligung eine solche von der gematik zugelassene ePA ab dem 1. Januar 2021 anzubieten. Die Versicherten werden bei der Führung ihrer ePA durch klar geregelte Ansprüche gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen unterstützt. Um sicherzustellen, dass den Versicherten die für ihre Versorgung relevanten Daten in der ePA zur Verfügung stehen, besitzen sie gegenüber diesen auch Ansprüche auf Übermittlung und Speicherung von Daten in die e PA. Die Barrierefreiheit für Versicherte mit Behinderungen muss dabei sichergestellt werden. Das Schaubild „Einführung der ePA“ (siehe oben) zeigt, wie die ePA als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen mit dem PDSG in mehreren Ausbaustufen und barrierefrei weiterentwickelt werden soll. Ihre Funktionen werden dabei stetig ausgebaut.

  1. In der ersten Umsetzungsstufe muss die ePA geeignet sein, medizinische Informationen über die Versicherte und den Versicherten sowie von ihr bzw. ihm selbst eingestellte Informationen für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung bereitzustellen. Das Zugriffskonzept für die ePA wird ab der zweiten Umsetzungsstufe verfeinert (Zugriffskonzeption). Bis dahin gelten für die Krankenkassen besondere Auf klärungs- und Informationspflichten gegenüber ihren Versicherten. Bei Antragstellung haben diese ihre Versicherten umfassend zu informieren. Dabei muss ausdrücklich über die mit der ersten Umsetzungsstufe verbundenen Gesamtzugriffsmöglichkeiten informiert werden.
  2. In der zweiten Umsetzungsstufe können in der e PA außerdem das elektronische Zahn-Bonusheft, das elektronische Untersuchungsheft für Kinder, der elektronische Mutterpass, der elektronische Impfausweis sowie Daten der Versicherten, die derzeit noch in elektronischen Akten (eGA nach § 68) gespeichert sind, bereitgestellt werden. Versicherte erhalten außerdem aufgrund der Übermittlung in ihre ePA Kenntnis von Diagnosen, die den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung ärztlicher Leistungen übermittelt werden. Hinsichtlich der Zugriffskonzeption wird für die ePA spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein feingranulares, barrierefreies Berechtigungsmanagement vorgegeben. Das heißt, die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ausschließlich eine ePA anzubieten, die eine dokumentenbasierte Freigabe des Zugriffs durch die Versicherten ermöglicht (dokumentenbezogenes Zugriffsmanagement). Dies können die Versicherten im Rahmen ihrer eigenständigen ePA-Verwaltung über ihr mobiles Endgerät oder über die dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen bei den Krankenkassen einstellen. Für Versicherte, die diese Zugangsmöglichkeiten nicht nutzen, wird spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein granulares Berechtigungskonzept in der Leistungserbringerumgebung auf differenzierte Kategorien von Dokumenten, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, ermöglicht werden. Auf diese Weise soll eine Angleichung an das feingranulare Berechtigungsmanagement gewährleistet werden (datenschutzgerechte Nutzung der e PA für alle Versicherten).
  3. In der dritten Umsetzungsstufe muss die ePA geeignet sein, Daten für Anwendungen der Krankenkassen, Pflegedaten, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sowie sonstige Daten von Leistungserbringern bereitzustellen. Die Versicherten erhalten außerdem die Möglichkeit, Daten ihrer ePA der medizinischen Forschung freiwillig zur
    Verfügung zu stellen. Insgesamt wird die große Herausforderung der stufenweisen Weiterentwicklung der ePA darin bestehen, den Umfang der Anforderungen der einzelnen Stufen in der Umsetzungszeit zu realisieren.

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