Sozialschutzpaket II

Erweiterung der Leistungen

Zur Reduzierung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeitnehmer hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen in einem Sozialschutzpaket II beschlossen. In den Bereichen Kurzarbeit, Arbeitslosengeld und Waisenrente wurden die Sozialleistungen ausgeweitet.

Bereits mit dem ersten Sozialschutzpaket wurden Änderungen bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld und bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung kurzfristiger Beschäftigungen eingeführt. Die weiterhin andauernde Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen erfordern über die bisherigen Regelungen des Sozialschutzpakets I hinausgehende Maßnahmen. Generell gilt es, die wirtschaftlichen und sozialen Härten der Krise soweit wie möglich abzufedern. Denn die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft seit Mitte März 2020 in großen Teilen zum Erliegen gebracht. Daher wurde nun der Umfang der Sozialleistung noch einmal erweitert.

Kurzarbeit

Es wurden vorübergehende Sonderregelungen bei Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Den Zugang zum Kurzarbeitergeld hat die Bundesregierung bereits mit verschiedenen Maßnahmen erleichtert. Darüber hinaus ist auch geregelt, dass die Arbeitsagenturen, die für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zuständig sind, auch die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen. Jetzt wird die Höhe des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes angepasst. Für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts.

Darüber hinaus kann bei Kurzarbeit durch eine Nebenbeschäftigung ein Hinzuverdienst bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens ausgeübt werden, unabhängig von der Branche, in der diese Nebenbeschäftigung angesiedelt ist. Die Beschäftigung ist dann zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Arbeitslosengeld

Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erlöschen würde, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

Waisenrente

Es wird sichergestellt, dass Waisenrenten über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch dann (weiter) gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen. So besteht der Anspruch auf eine Waisenrente auch dann, wenn wegen der Corona- Pandemie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die Übergangszeit von vier Kalendermonaten zwischen Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildungen und der Ableistung der dort genannten Dienste überschritten werden sollte.

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