Schutzschirm für Heilmittel

Effektive und unbürokratische Unterstützung

Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) hat die Bundesregierung einen Schutzschirm unter anderem auch für die Heilmittelbringer aufgespannt. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt in dem Zuge für die Sicherstellung der Versorgung mit Heilmitteln und die Unterstützung der Heilmittelerbringer rund eine Milliarde Euro zur Verfügung.

In der COVID-19-VSt-SchutzV werden unter anderem die Einzelheiten zur Berechnung der Auszahlungssummen und die Bedingungen für die Antragsteller im Bereich der Heilmittel genau formuliert. Für die etwa 70.000 Heilmittelerbringer in Deutschland – dazu zählen Physiotherapeuten, Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Podologen sowie Ernährungstherapeuten – bedeuten die Regelungen eine große finanzielle Unterstützung.

Rechtlicher Rahmen der Rechtsverordnung

Die Vorschrift sieht vor, dass die von der Corona-Pandemie betroffenen Heilmittelerbringer eine Ausgleichzahlung erhalten, um hohe Einkommensausfälle, die aufgrund rückläufiger Behandlungszahlen entstehen, abzufangen. Berücksichtigt werden Heilmittelerbringer, die nach § 124 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB V zugelassen sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine gültige Zulassung verfügen. Die Leistungserbringer erhalten einen pauschalen Betrag in Höhe von 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 abgerechneten Leistungen der GKV. Dabei wird die Bruttovergütung herangezogen, weil auch die durch die Versicherten geleisteten Zuzahlungen zum Einkommen des Leistungserbringers für die erbrachte Heilmittelleistung zählen. Um ein nachgelagertes, bürokratisch aufwändiges Verrechnungs- und Rückerstattungsverfahren zu vermeiden, erfolgt keine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld oder die Corona-Soforthilfe für Solo-Selbstständige, Kleinunternehmen und Freiberufler des Bundes und der Länder.

Nach der Rechtsverordnung sind für die Berechnung der Ausgleichszahlung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen. Diese Daten werden grundsätzlich für die Vertragsärzte zur Erreichung von Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen genutzt. Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise zahnärztliche Verordnungen, Leistungen des Rehabilitationssports und Funktionstrainings, Leistungen im Rahmen ambulanter Kuren, Leistungen der privaten Krankenversicherung (PKV) oder Verordnungen von Krankenhausärzten aus den vorgenannten Gründen nicht berücksichtigt werden können. Ferner werden nach den Rechtsvorschriften Zahlungen für Anspruchsberechtigte – beispielsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden – nicht berücksichtigt. In diesen Fällen rechnen die Heilmittelerbringer ggf. mit den Krankenkassen ab, aber diese Zahlungen sind nicht in den Daten nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V zu berücksichtigen. Allein aus diesen Gründen ist eine genaue Nachrechnung der Abweichung zu den vorliegenden Umsatzzahlen sehr schwierig. Die Mittel für die Ausgleichszahlungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.

Auszahlung des Rettungsschirms

Mit der Auszahlung der finanziellen Mittel wurden die Arbeitsgemeinschaften Heilmittelzulassung (ARGE) in den Bundesländern beauftragt. Die insgesamt 15 ARGE werden überwiegend federführend von den Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) organisiert. Eine Beantragung der Einmalzahlung ist seit dem 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 möglich.

Die Antragstellung ist äußert bürokratiearm gestaltet. Alle Heilmittelerbringer können sich das entsprechende Antragsformular über die Internetseite der ARGE der Heilmittelzulassung herunterladen. Der Antrag kann problemlos direkt am Computer ausgefüllt werden und per Mail an die zuständige Arbeitsgemeinschaft übersandt werden. Weitere Unterlagen sind dafür nicht notwendig. Alle Antragsteller erhalten eine Eingangsbestätigung automatisch übersandt. Derzeit werden die Anträge innerhalb kürzester Zeit bearbeitet und nach Bereitstellung der finanziellen Mittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) taggleich an die Leistungserbringer überwiesen. Innerhalb der ersten 14 Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung wurden direkt 27.111 Anträge der Heilmittelerbringer bearbeitet und insgesamt über 450 Millionen Euro bereits durch den vdek ausgezahlt.

Fazit

Der Rettungsschirm ist ein wichtiger Bestandteil, um die Versorgung mit Heilmitteln langfristig zu sichern. Dazu kommen die besonderen Regelungen in den Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, wonach Fristenregelungen ausgesetzt wurden, Teilabrechnungen vorgenommen werden können und die Abrechnung von Videobehandlungen ermöglicht wurden. In der Gesamtbetrachtung mit den weiteren finanziellen Hilfen des Bundes und der Länder ist dieser Schutzschirm eine große finanzielle Unterstützung aller Heilmittelerbringer. Die Unterstützung in Höhe von nahezu einer Milliarde Euro stärkt die Leistungserbringer maßgeblich in dieser Corona-Pandemie.

Dabei wurde ein unbürokratischer Weg gefunden, den Leistungserbringern schnell und effektiv zu helfen. Die Ersatzkassen übernehmen über den vdek in großen Teilen die Auszahlung der Gelder. Wichtig ist jetzt allerdings, dass die geförderten Praxen dafür sorgen, dass das Geld auch bei den angestellten Therapeuten ankommt. Dies könnte beispielsweise über die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes oder steuerfreie Bonuszahlungen reguliert werden. Der Rettungsschirm Heilmittel ist daher eine Art finanzielle Lebensversicherung für alle Heilmittelpraxen und deren Angestellte in dieser schwierigen Zeit.

www.zulassung-heilmittel.de

Weitere Artikel aus ersatzkasse magazin. 3. Ausgabe 2020