Schutzschirm für Zahnärzte

Sicherheitsnetz ohne bleibende Zusatzkosten

Mit den Regelungen der COVID-19-Versorgungsstrukturen- Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) spannt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auch einen Schutzschirm für die Zahnärzte auf. Dabei bestimmt er, wann dieser Schutzschirm wieder eingezogen wird und welche Bedingungen an den Schutz geknüpft sind.

Die Vergütung aller zahnärztlichen Leistungen der Krankenkassen im Jahr 2020 wird auf 90 Prozent der Vergütung für 2019 festgeschrieben, unabhängig davon, wie viele Leistungen in 2020 erbracht werden. Grund dafür ist ein erwarteter Rückgang der Anzahl der Behandlungen in 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie. Es handelt sich dabei um eine Abschlagsregelung, das heißt der Wert tatsächlich erbrachter Leistungen in 2020 wird gegengerechnet. Liegt dieser über dem Abschlag, wird bis zur gesetzlichen Obergrenze zahnärztlicher Leistungen (Budget) voll vergütet. Verbleibt ein Restbetrag ohne Gegenleistung, also eine Überzahlung, wird diese mit den Vergütungen für die Jahre 2021 und 2022 verrechnet. Neu ist, dass die Abschlagsregelung auch die Vergütung der Behandlungen von Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen sowie Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) umfasst. Den Vertragszahnärzten wird damit eine Liquiditätssicherung gewährt. Sachgrundlose Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung sind nicht vorgesehen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) konnten der Anwendung dieser Regelung bis 2. Juni 2020 widersprechen, wenn zum Beispiel die Liquidität über ausreichend erbrachte Leistungen oder pauschale Vergütungssysteme gewährleistet ist (sogenannter Opt-out). Der Opt-out konnte gegenüber den verschiedenen Krankenkassenarten selektiv ausgesprochen werden. Acht KZV haben gegenüber den Ersatzkassen den Opt-out erklärt.

Auch für Zahnersatzleistungen können Abschläge zwischen Krankenkassen und KZV vereinbart werden, wenn es zur Sicherung der Versorgung erforderlich ist. Durch die Honorarverteilung an die Zahnärzte stellen die KZV ggf. über auf die Situation angepasste Regelungen sicher, dass die Zahnarztpraxen wirtschaftlich abgesichert sind. So wird dafür Sorge getragen, dass die vertragszahnärztliche Versorgung flächendeckend erhalten bleibt. Bis 15. Oktober 2020 überprüft das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Auswirkungen der Regelungen auf die wirtschaftliche Situation der Zahnärzte.

Finanzielle Auswirkungen

Im Referentenentwurf der COVID-19-VSt- SchutzV geht der Verordnungsgeber von Ausgabensenkungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von bis zu 1,15 Milliarden Euro im Jahr 2020 in der vertragszahnärztlichen Versorgung ohne Zahnersatz aus. Diese Betrachtung umfasst alle KZV-Bereiche. Es sind jedoch die Ausgaben derjenigen KZV-Bereiche und Krankenkassenarten, die der Anwendung der Regelungen widersprechen, abzuziehen. In diesen Bereichen ergeben sich für die Krankenkassen, die betroffen sind, keine oder geringere Ausgabensenkungen. Des Weiteren sind Nachholeffekte nach Beendigung der Pandemiesituation zu erwarten. Behandlungsbedürftige Krankheitszustände im Mund-Kieferbereich lösen sich nicht auf, sondern entwickeln sich ggf. weiter, sodass zukünftig sogar höhere Behandlungskosten ausgelöst werden könnten. Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber in der Versorgung mit Zahnersatz ebenfalls Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Dieses Sicherheitsnetz verursacht keine bleibenden Zusatzkosten. Das erscheint sachgerecht. Warum die private Krankenversicherung (PKV) außen vor und unbelastet bleibt, erschließt sich nicht.

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