Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Finanzielle Stabilität muss gewahrt bleiben

Die große Einsatzbereitschaft aller Beteiligten, die Maßnahmen der politisch Verantwortlichen und Institutionen haben es ermöglicht, dass Deutschland im internationalen Vergleich bisher gut durch die Coronakrise gekommen ist. Fundament sind die dazu aufgelegten Hilfsprogramme, finanziert im Wesentlichen durch den Gesundheitsfonds und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Angesichts der enormen finanziellen Kosten ist es von großer Bedeutung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der GKV für die Dauer der Pandemie verstetigt und für die Zukunft gesichert wird.

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Einen großen Teil der finanziellen Belastungen aus dem Schutzschirm für Leistungserbringer muss die GKV tragen, sei es aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (wie es zum Teil explizit gesetzlich vorgegeben wird), sei es direkt durch die Krankenkassen. Es muss mit einem massiven Beitragsdruck auf die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen gerechnet werden, wenn nicht auch die Politik bereit ist, den Gesundheitsfonds liquide zu halten und den durch coronabedingte Nettomehrausgaben ausgelösten Finanzbedarf in 2020 und 2021 auszugleichen. Denn längst nicht alle Krankenkassen verfügen über hohe Rücklagen, mit denen die Nettomehrausgaben kompensiert werden könnten, ohne den Zusatzbeitragssatz anzuheben. Andernfalls wird die Beitragssatzspanne im Wahljahr 2021 deutlich wachsen – mit Auswirkung auf die Sozialabgabenlast von Versicherten und Arbeitgebern (die laut Koalitionsvertrag 40 Prozent nicht übersteigen soll) und erheblicher Beeinträchtigung der Stabilität einzelner Krankenkassen und der GKV insgesamt.

Die Lage der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds ist 2020 von vier Faktoren geprägt:

  1. Durch die hohe Anzahl an wegen der Coronakrise ermöglichten vereinfachten Beitragsstundungen sind die für die GKV verfügbaren Mittel in diesem Frühjahr besonders knapp.
  2. Die konjunkturelle Eintrübung im Jahreswechsel 2019/2020 in den ersten Monaten macht sich bemerkbar, die durch den coronabedingten Einbruch der Wirtschaft verstärkt wird. Zehn Millionen Kurzarbeiter im April und in den weiteren Frühlingsmonaten sowie im weiteren Verlauf ein deutlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit führen zu Beitragsmindereinnahmen, die bei der Festlegung der Zuweisungen nicht absehbar waren.
  3. Die Finanzwirkungen der Corona-Pandemie auf der Ausgabenseite kommen als Belastung für die Krankenkassen hinzu und sind – trotz verschiedener Rettungsschirme für Leistungserbringer, die aus Bundesmitteln oder aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden – erheblich. Der coronabedingte Nettomehrausgabeneffekt erfasst dabei gesetzlich induzierte Mehrausgaben wie auch aus der Situation heraus resultierende Minderausgaben der Krankenkassen.
  4. Kostenintensive Gesetze, wie etwa das Terminservice- und Versorgungsgesetz und das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, führen zu einer dynamischen Ausgabenentwicklung, die in den festgelegten Zuweisungen für 2020 so nicht ausreichend berücksichtigt waren.

Daher fordern die Krankenkassen für 2020 einen finanziellen Ausgleich für coronabedingte Nettomehrausgaben und Mindereinnahmen der GKV. Zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung ist es wichtig, dass die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit der GKV erhalten bleibt. Keine Krankenkasse darf durch die Corona- Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Um dies zu gewährleisten, müssen die durch die Pandemie ausgelösten Belastungen kompensiert werden.

Die Nettomehrausgaben bei den Krankenkassen sollten aus Sicht des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) pauschal durch eine entsprechende Anhebung des derzeitigen Steuerzuschusses abgedeckt werden. Denn die Finanzierung von Mehrbelastungen und Schutzschirmen eines solchen singulären Schadenereignisses ist als eine Aufgabe der allgemeinen öffentlichen Daseinsvorsorge zu sehen. GKV-fremde Leistungen, zum Beispiel Schutzausrüstung, flächendeckende Tests und später auch Impfungen, sind aus Steuermitteln zu tragen. Diese Mittel müssten bereits im monatlichen Abschlagsverfahren aus dem Gesundheitsfonds anteilig ausgeschüttet werden.

Zudem muss es Bundeszuschüsse für den Gesundheitsfonds geben zur Sicherung der Liquiditätsreserve. Um sicherzustellen, dass die zu leistenden Zuweisungen an die Krankenkassen auch gezahlt werden können, stellt der Bund dem Gesundheitsfonds regulär und auch in dieser besonderen Lage ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fälligen Mittel zur Verfügung. Dieses muss aber auch kurzfristig zur Verfügung stehen, damit der Gesundheitsfonds seine Verpflichtungen wie gewohnt erfüllen kann. Jedoch ist das Darlehen im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen (§ 271 Absatz 3 SGB V).

Tritt der Fall ein, dass die Beitragsausfälle zu groß werden und die Liquiditätsreserve ausgeschöpft ist, kann Ende 2020 das Bundesdarlehen nicht zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung und eine wahrscheinlich notwendige Wiederauffüllung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds müssen daher aus Bundeszuschüssen finanziert werden, will man einen sprunghaften Zusatzbeitragssatzanstieg in 2021 vermeiden.

Vorrangiges Ziel der Ersatzkassen ist es weiterhin, die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten uneingeschränkt sicherzustellen. Gewährleistet werden muss aber auch, dass pandemiebedingte Beitragssatzsteigerungen verhindert werden. Dies kann nur gelingen, wenn die Liquidität von Krankenkassen und Gesundheitsfonds sichergestellt wird und die gesamtgesellschaftlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes nicht einseitig von den Beitragszahlern der GKV geschultert, sondern durch Bundeszuschüsse bzw. steuerfinanziert auf alle Schultern verteilt werden.

Daher sind aus Sicht der Ersatzkassen folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Pandemiebedingte Nettomehrausgaben der Krankenkassen im laufenden Jahr müssen durch ergänzende Zuweisungen aus einem Bundeszuschuss finanziert werden.
  2. Sicherstellung der Liquidität des Gesundheitsfonds: Sollten Bundesdarlehen zur Überbrückung des Liquiditätsausfalls notwendig und eine Rückführung bis Ende des Jahres nicht möglich sein, müssen die Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Bundeszuschuss umgewandelt werden. Die Mindestrücklage des Gesundheitsfonds ist zum 15. Januar 2021 durch einen Bundeszuschuss aufzufüllen.
  3. Die Aufwände für die Übertragung originär staatlicher Aufgaben (öffentlicher Gesundheitsschutz, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei übertragbaren Krankheiten) sowie für Schutzschirme für Leistungserbringer müssen durch einen ausgabendeckenden Bundeszuschuss ausgeglichen werden.

Aufgrund von Nachholeffekten und wirtschaftlich bedingten Einnahmeausfällen aus der Corona-Pandemie wird es auch im Jahr 2021 einen finanziellen Mehrbedarf für die GKV geben, der – so die Forderung der Ersatzkassen – vorrangig über Steuermittel zu finanzieren ist. Soweit coronabedingte Nettomehrausgaben auch für nächstes Jahr nicht vollständig über Steuermittel finanziert werden, sollte im Sinne einer ausgewogenen Finanzierung die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes in Betracht gezogen werden.

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