Gesundes-Herz-Gesetz

Wissenschaftliche Evidenz der Selbstverwaltung wieder stärker im Mittelpunkt

Der Kabinettsentwurf des „Gesundes-Herz-Gesetzes“ (GHG) behandelt zweifellos eine medizinisch und gesellschaftlich wichtige Thematik: die Prävention und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Doch trotz positiver Ansätze – nach wie vor fehlt eine konsequente Umsetzung des Präventionsgedankens.

Symbolbild: Herzgesundheit

Immerhin: Offenbar hat die berechtigte Kritik, die geschlossen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und anderen ärztlichen Organisationen sowie auch seitens der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekommen ist, Wirkung im Bundesgesundheitsministerium gezeigt. Zweifellos ist es zu begrüßen, dass bei der Früherkennung von kardiovaskulären Erkrankungen und der Verordnung von Statinen nun ausdrücklich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einbezogen wird. Damit rückt die wissenschaftliche Evidenz der Selbstverwaltung wieder stärker in den Mittelpunkt. Schließlich ist es die Aufgabe des G-BA, über geeignete Therapien, Untersuchungsmethoden und Medikamente für die Bevölkerung zu entscheiden.

Weiterhin wird in dem Gesetzentwurf jedoch eine konsequente Umsetzung des Präventionsgedankens vernachlässigt, um bestimmten Risikofaktoren, wie zum Beispiel Rauchen, Bluthochdruck, Adipositas oder Bewegungsarmut, durch eine veränderte Lebensführung, Sport oder eine andere Ernährung zu begegnen. Primärprävention beginnt bereits mit Kampagnen in der Schule, umfasst gesellschaftliche Aufklärung und erwägt zum Beispiel Werbeverbote für oder hohe Steuern auf ungesunde Lebensmittel. Denn Prävention ist nicht nur eine medizinische, sondern auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der sich auf die Förderung gesunder Lebensmittel und Lebensweisen fokussiert werden sollte.

Nicht nachvollziehbar ist, dass es bei dem vorgesehenen Beratungsangebot in Apotheken bleibt. Medizinische Beratungen gehören eindeutig zur Heilkunde – und diese ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Hier muss das parlamentarische Verfahren korrigierend eingreifen. Unverändert ist ebenso im Kabinettsentwurf geblieben, dass die Krankenkassen verpflichtet werden, ihren Versicherten Disease-Management-Programme (DMP) anzubieten. Dies ist begrüßenswert. Es bedeutet aber auch, dass die teilnehmenden Praxen von den Krankenkassen zuverlässige Informationen über den DMP-Status ihrer Patienten erhalten müssen. Alle bestehenden DMP auf Risikokonstellationen ohne manifeste Erkrankung auszuweiten, erscheint kaum umsetzbar, weil damit keine abgrenzbare Zuordnung zu den DMP-Indikationen mehr möglich ist.

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