Im August 2025 haben Baden-Württemberg, Schleswig- Holstein und Sachsen-Anhalt Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Mindestmengenregelung für Frühgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingereicht. Der vdek sieht in der Regelung ein zentrales Instrument für Qualität und Patientensicherheit – und kritisiert das Vorgehen der Länder im Kontext der anstehenden Krankenhausreform.
Im Fokus der Klage steht die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm. Laut den Vorgaben des G-BA dürfen Krankenhausstandorte diese Patientengruppe nur versorgen, wenn sie jährlich mindestens 25 Fälle behandeln. Die Vorgabe basiert auf Studien, die zeigen: Bereits 10 zusätzliche Behandlungsfälle pro Jahr können das Sterberisiko um rund 5 Prozent senken und das Risiko schwerwiegender, lebenslanger Einschränkungen deutlich verringern. Bei betroffenen Kindern handelt es sich dabei beispielsweise um schwere Augenerkrankungen, Lungenerkrankungen, Darmerkrankungen oder Hirnblutungen mit langfristigen Folgen. Die Regelung zur Mindestmenge trägt somit wesentlich zur Qualitätssicherung und zur Patientensicherheit bei.
Die klagenden Länder sehen darin einen Eingriff in ihre Kompetenzen bei der Krankenhausplanung und befürchten Versorgungsengpässe. Aktuelle Daten des vdek widersprechen dieser Einschätzung: Mit rund 160 Perinatalzentren Level 1, die auch die Mindestmenge erfüllen müssen, sowie weiteren etwa 50 Zentren Level 2 und 130 perinatalen Schwerpunkten für die Versorgung der weniger kranken Frühund Reifgeborenen ist die Versorgung bundesweit gesichert. Sollte in Einzelfällen die Entfernung zu einem Level 1-Zentrum zu groß sein, können Länder in Abstimmung mit den Krankenkassen Ausnahmen genehmigen.
Aus Sicht des vdek sind die Mindestmengenregelungen und Qualitätsvorgaben des G-BA zentrale Instrumente zur Sicherung einer hochwertigen Versorgung. Sie gelten für besonders komplexe Leistungen und schützenswerte Patientengruppen. Dass sich drei Bundesländer gegen diese Maßnahmen stellen, ist vor dem Hintergrund der geplanten Krankenhausreform kritisch zu bewerten. Diese Reform macht deutlich, dass die Länder ihre Aufgaben in der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung über viele Jahrzehnte nur unzureichend erfüllt haben. Ihre bestehenden Kompetenzen haben sie nicht ausgeschöpft – eine tatsächliche Einschränkung durch den G-BA ist allein daher schon nicht gegeben.
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