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Das Digital-Gesetz im Überblick

Vier Monate nach Veröffentlichung der Digitalstrategie liegt nun der Referentenentwurf für das angekündigte Digital-Gesetz vor. Im Mittelpunkt stehen die Vorbereitungen zum sogenannten Opt-out-Verfahren bei der elektronischen Patientenakte (ePA), aber es gibt auch Neuigkeiten bei E-Rezept und Telemedizin.

Elektronische Patientenakte (ePA) – Laptop Monitor im Büro mit Begriff im Suchfeld. Paragraf und Waage. Recht, Gesetz, Anwalt.

Der Gesetzgeber gibt den Krankenkassen bis zum 15. Januar 2025 Zeit, die bisherigen ePA-Systeme zu einer Opt-out-Anwendung umzubauen. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt für alle Versicherten eine Akte angelegt wird – es sei denn, sie widersprechen. Diese Regelung gilt auch für die Speicherung von Informationen in und den Abruf aus der ePA. In einem ersten Schritt soll dann ein vollumfänglicher digitaler Medikationsplan, unter anderem mit den Verordnungsdaten der E-Rezepte, dort verfügbar sein. In nächsten Stufen sind eine Patientenkurzakte sowie die Bereitstellung von Laborbefunden vorgesehen. Um die Vertragsärzt:innen nicht zu stark zu belasten und gleichzeitig die Übersichtlichkeit zu verbessern, soll die ePA zukünftig möglichst automatisiert mit strukturierten Daten befüllt werden. Darüber hinaus sollen Versicherte die Möglichkeit haben, bestimmte Vorbefunde bei ihrer Krankenkasse zur Einstellung in die ePA einzureichen, soweit sie dazu nicht selbst in der Lage sind.

Weitere Änderungen sind beim E-Rezept vorgesehen: Seine Verwendung wird zum 1. Januar 2024 verpflichtend. Gleichzeitig bekommen die Krankenkassen die Möglichkeit, die Funktion zum Einlösen von Verordnungen auch in ihre eigenen Apps zu integrieren. Bisher ist für die Nutzung des E-Rezepts per Smartphone noch eine separate Anwendung der gematik erforderlich. Damit der Austausch von Informationen zwischen den Beteiligten im Gesundheitswesen zukünftig reibungsloser funktioniert, dürfen ab 2025 dort nur noch IT-Systeme zum Einsatz kommen, die durch das neu zu gründende Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder eine vergleichbare Stelle zertifiziert werden.

Daneben soll auch die Versorgung selbst besser digital aufgestellt werden:

  • Die bisherige Begrenzung von Videosprechstunden auf 30 Prozent der Fallzahl soll aufgehoben werden. Gleichzeitig sollen Apotheken die Möglichkeit haben, Assistenzleistungen im Zusammenhang mit Telemedizin zu erbringen.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können zukünftig auch mit höherer Medizinprodukte-Risikoklasse zugelassen werden. Allerdings muss für sie ein medizinischer Nutzen von Beginn an nachgewiesen werden, eine Erprobungsphase ist nicht vorgesehen. Damit gelten strengere Regelungen als für DiGA mit geringem Risiko.
  • Für Menschen mit Diabetes soll es zukünftig neben den bisherigen strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) separate DMP mit besonderen digitalen Versorgungsprozessen geben.

Das Gesetzesvorhaben, das außerdem auch eine dauerhafte Verstetigung des Innovationsfonds vorsieht, wird im Anschluss an die Kabinettsbefassung dann voraussichtlich nach Ende der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag beraten.

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